26.03.2015 · Fachbeitrag aus AA · AGG
Oft sind ArbG verunsichert, welche Fragen und Formulierungen sie bei der Gestaltung von Stellenausschreibungen oder im Bewerbungsgespräch gemessen an den Vorgaben des AGG noch verwenden dürfen. Dieser Beitrag gibt anhand von Beispielsfällen eine Orientierungshilfe und weist auf mögliche Rechtsfolgen von Verstößen gegen das AGG hin.
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26.03.2015 · Fachbeitrag aus AA · Urlaub/Freistellung
Kündigt ein ArbG das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich unter Wahrung der Kündigungsfrist und erklärt er im Kündigungsschreiben, dass der ArbN für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird, wird der Anspruch des ArbN auf bezahlten Erholungsurlaub nicht erfüllt, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist (BAG 10.2.15, 9 AZR 455/13, Abruf-Nr.
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23.03.2015 · Fachbeitrag aus AA · Beweiswürdigung
Ein Zivilgericht darf sich im Hinblick auf seine Überzeugungsbildung, ob ein bestimmtes Geschehen sich so zugetragen hat, grundsätzlich auf ein hierzu ergangenes Strafurteil stützen. Das Zivilgericht darf die beantragte Vernehmung weiterer Zeugen ablehnen, wenn deren mögliche Beweiskraft im Hinblick auf die von dem Gericht bereits getroffenen Feststellungen als nicht ausreichend eingestuft werden kann (BAG 23.10.14, 2 AZR 865/13, Abruf-Nr. 174571 ).
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17.03.2015 · Fachbeitrag aus AA · Mindestlohn
Die Anrechnung der Sachleistungen auf den Mindestlohnanspruch darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dabei wird der für eine ledige, nicht unterhaltspflichtige Person maßgebliche Betrag zugrunde gelegt. Nach der Anlage zu § 850c ZPO beträgt dieser derzeit 1.045,04 EUR netto. Dies bedeutet, dass durch die Anrechnung der Sachleistungen dem ArbN zumindest 1.045,04 EUR netto verbleiben müssen. Laut Pfändungstabelle sind aber 1.049,99 EUR pfändungsfrei.
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12.03.2015 · Nachricht aus AA · Vertragsgestaltung
Ein Klageverzicht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag unterliegt als Nebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Wird ein solcher formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag erklärt, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt dieser Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ...
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