19.01.2015 · Fachbeitrag aus AA · Kündigungsfrist
Der Wirksamkeit einer Kündigung steht nicht entgegen, dass das Kündigungsschreiben kein Beendigungsdatum enthält. Dies gilt zumindest dann, wenn die Kündigungsfrist für den ArbN zweifelsfrei bestimmbar ist (BAG 10.4.14, 2 AZR 647/13, Abruf-Nr. 143639 ).
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16.01.2015 · Fachbeitrag aus AA · Mobbing
Der Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings (§ 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) kann zwar verwirken, dafür genügen jedoch ein bloßes „Zuwarten“ oder die Untätigkeit des Anspruchstellers nicht.
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15.01.2015 · Nachricht aus AA · Betriebsrat
Der Konzernbetriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Facebook-Seite des Arbeitgebers.
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14.01.2015 · Fachbeitrag aus AA · Anwaltskosten
Ein ArbG, der Strafanzeige gegen seinen ArbN erstattet hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, die Kosten für dessen anwaltliche Vertretung zu übernehmen (Arbeitsgericht Köln 18.12.14, 11 Ca 3817/14, Abruf-Nr. 143636 ).
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13.01.2015 · Fachbeitrag aus AA · IWW Online-Seminar
Die Steuervergünstigungen gemäß §§ 13a, 13b, 19a ErbStG sind grundsätzlich zulässig, der Umfang der Verschonung ist allerdings unverhältnismäßig – so das BVerfG am 17.12.14. Spätestens bis zum 30.6.16 muss das ErbStG insoweit reformiert werden. Für die Übergangszeit können die Vergünstigungen wie bisher genutzt werden, unter dem Vorbehalt, dass keine „exzessiven Steuergestaltungen“ durchgeführt werden.
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12.01.2015 · Fachbeitrag aus AA · IWW Online-Seminar
Die Steuervergünstigungen gemäß §§13a, 13b, 19a ErbStG sind grundsätzlich zulässig, der Umfang der Verschonung ist allerdings unverhältnismäßig – so das BVerfG am 17.12.14. Spätestens bis zum 30.6.16 muss das ErbStG insoweit reformiert werden. Für die Übergangszeit können die Vergünstigungen wie bisher genutzt werden, unter dem Vorbehalt, dass keine „exzessiven Steuergestaltungen“ durchgeführt werden.
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09.01.2015 · Fachbeitrag aus AA · Grundlagen
In Deutschland gilt seit dem 1.1.15 – wie bislang schon in 21 der 28 EU-Mitgliedstaaten – ein genereller gesetzlicher Mindestlohn von mindestens 8,50 EUR brutto pro Stunde. Nachfolgend erfahren Sie, für welche ArbN der Mindestlohn gezahlt werden muss und welche gravierenden Folgen eine Nichtbeachtung des Mindestlohns haben kann.
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07.01.2015 · Nachricht aus AA · Statistik
„Im Dezember hat die Zahl der arbeitslosen Menschen aus jahreszeitlichen Gründen etwas zugenommen.Saisonbereinigt ist die Arbeitslosigkeit weiter zurückgegangen.“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Frank-J. Weise, heute in Nürnberg anlässlich der monatlichen Pressekonferenz.
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22.12.2014 · Nachricht aus AA · Kurzarbeitergeld
Notariatsmitarbeitern steht kein Kurzarbeitergeld zu, wenn das Amt des Notars mit Vollendung seines 70. Lebensjahres erlischt und in der Folge die Arbeitszeit von Mitarbeitern der Notars- und Rechtsanwaltskanzlei reduziert wird. Die Auftragsschwankungen in der Kanzlei bis ein neuer Notar bestellt ist, stellen keine wirtschaftlichen Gründe im Sinne des Kurzarbeitergelds dar.
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18.12.2014 · Fachbeitrag aus AA · Arbeitszeit/Ruhepausen
Der ArbG hat zur Erfüllung des Anspruchs auf gesetzliche Ruhepausen nach § 4 ArbZG nicht nur die theoretische Möglichkeit der Verwirklichung einer Ruhepause für die ArbN zu schaffen, sondern die tatsächliche Umsetzung der gesetzlichen Pausenregelung aktiv sicherzustellen. Überträgt er die Festlegung der Pausen an die ArbN, ist er im arbeitsgerichtlichen Verfahren beweispflichtig dafür, dass die ArbN ihre Pausen auch tatsächlich genommen haben (LAG Köln 27.11.13, 5 Sa 376/13, Abruf-Nr.
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