31.08.2016 · Nachricht aus AA · Statistik
„Der Arbeitsmarkt insgesamt hat sich weiter gut entwickelt. Die Arbeitslosigkeit ist im August jahreszeitlich bedingt angestiegen, saisonbereinigt aber gesunken. Die Arbeitskräftenachfrage, gemessen an Beschäftigung und gemeldeten Stellen, ist weiterhin hoch.“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Frank-J. Weise, heute in Nürnberg anlässlich der monatlichen Pressekonferenz.
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31.08.2016 · Fachbeitrag aus AA · Änderungsangebot
Der Antrag des ArbN, ein Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis weiterzuführen, beinhaltet den Abschluss eines Änderungsvertrags. Ein solches Angebot muss im Sinne des § 145 BGB so konkret sein, dass der ArbG es mit einem einfachen „Ja“ annehmen kann. Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze nach den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (BAG 14.5.13, 9 AZR 664/11, Abruf-Nr. 132708 ).
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31.08.2016 · Fachbeitrag aus AA · Elternzeit
ArbN haben in der Elternzeit das Recht, zweimal die Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 6 BEEG zu beanspruchen. Eine einvernehmliche Verringerung ist auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung nicht anzurechnen (BAG 19.2.13, 9 AZR 461/11, Abruf-Nr. 130654 ).
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31.08.2016 · Fachbeitrag aus AA · Befristung
Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann trotz Vorliegens eines Sachgrunds nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs
unwirksam sein. Dies gilt auch für Befristungen im Hochschulbereich, die auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung nach § 2 Abs. 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) gestützt werden. Für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs können insbesondere eine sehr lange
Gesamtdauer des Beschäftigungsverhältnisses und/ oder eine ...
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31.08.2016 · Fachbeitrag aus AA · Einführung Befristung
Immer mehr Beschäftigungsverhältnisse werden befristet abgeschlossen. Hier ist zunächst zwischen Befristungen mit Sachgrund und sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen zu unterscheiden, deren spezifische Wirksamkeitsvoraussetzungen in dieser Sonderausgabe im Einzelnen beleuchtet werden. Auch die zum Ende des Arbeitslebens bedeutende
Befristung auf das 65. Lebensjahr bzw. (nach Auslegung des BAG) auf den Zeitpunkt der möglichen Inanspruchnahme der Regelaltersrente spielt in der ...
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31.08.2016 · Fachbeitrag aus AA · Entfristungsklage
Ein ArbN, der sich nach der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses darauf beruft, der Ausgangsarbeitsvertrag sei in Wirklichkeit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gewesen, muss dies innerhalb von drei Wochen nach Ende der Erstbefristung geltend machen (§ 17 TzBfG i. V. m. § 4 KSchG). Tut er dies nicht, greift nach § 17 S. 2 die Fiktion eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses ein.
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31.08.2016 · Fachbeitrag aus AA · Europarecht
Die in § 14 Abs. 3 TzBfG vorgesehene Möglichkeit der bis zu fünfjährigen sachgrundlosen Befristung bei älteren ArbN, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Zwar führt diese Vorschrift zu einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters. Diese ist hingegen sachlich gerechtfertigt, um das Ziel einer dauerhaften Beschäftigung älterer ArbN zu erreichen (BAG 28.5.14, 7 AZR 360/12, Abruf-Nr. 172175 ).
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31.08.2016 · Fachbeitrag aus AA · Sachgrundbefristung
Eine gedankliche Zuordnung reicht für einen Kausalzusammenhang
zwischen zeitweiligem Ausfall eines ArbN und der Einstellung einer Vertretungskraft aus. Der ArbG muss die Vertretung bei Vertragsschluss offenkundig einem oder mehreren abwesenden ArbN zuordnen, wobei eine
entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag ausreicht. Eine Umorganisation der Arbeitsverteilung ist für eine wirksame Vertretungsbefristung nicht
erforderlich.
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31.08.2016 · Fachbeitrag aus AA · Schichtarbeit
Auch ArbN, die im Schichtbetrieb arbeiten, haben einen Anspruch auf Teilzeit. Sie können überdies eine Verteilung ihrer verringerten Arbeitszeit verlangen, das heißt, dass sie nur noch einer bestimmten Schicht zugeteilt werden. Anderes gilt nur, wenn die verlangte Teilzeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt bzw. unverhältnismäßige Kosten verursacht. Hierzu zwei Entscheidungen.
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31.08.2016 · Fachbeitrag aus AA · Ablehnungsgründe des ArbG
Der ArbG kann einen Antrag auf Verkürzung der Arbeitszeit nur ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG). Das
Gesetz nennt exemplarisch wesentliche Beeinträchtigungen der Organisation, der Arbeitsabläufe oder der Sicherheit im Betrieb sowie unverhältnismäßige Kosten. Hierauf gestützte Ablehnungsgründe müssen nach der Rechtsprechung einer 3-Stufenprüfung standhalten.
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