31.08.2016 · Fachbeitrag aus AA · Sachgrundbefristung
Eine gedankliche Zuordnung reicht für einen Kausalzusammenhang
zwischen zeitweiligem Ausfall eines ArbN und der Einstellung einer Vertretungskraft aus. Der ArbG muss die Vertretung bei Vertragsschluss offenkundig einem oder mehreren abwesenden ArbN zuordnen, wobei eine
entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag ausreicht. Eine Umorganisation der Arbeitsverteilung ist für eine wirksame Vertretungsbefristung nicht
erforderlich.
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31.08.2016 · Fachbeitrag aus AA · Schichtarbeit
Auch ArbN, die im Schichtbetrieb arbeiten, haben einen Anspruch auf Teilzeit. Sie können überdies eine Verteilung ihrer verringerten Arbeitszeit verlangen, das heißt, dass sie nur noch einer bestimmten Schicht zugeteilt werden. Anderes gilt nur, wenn die verlangte Teilzeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt bzw. unverhältnismäßige Kosten verursacht. Hierzu zwei Entscheidungen.
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31.08.2016 · Fachbeitrag aus AA · Ablehnungsgründe des ArbG
Der ArbG kann einen Antrag auf Verkürzung der Arbeitszeit nur ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG). Das
Gesetz nennt exemplarisch wesentliche Beeinträchtigungen der Organisation, der Arbeitsabläufe oder der Sicherheit im Betrieb sowie unverhältnismäßige Kosten. Hierauf gestützte Ablehnungsgründe müssen nach der Rechtsprechung einer 3-Stufenprüfung standhalten.
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31.08.2016 · Fachbeitrag aus AA · Voraussetzungen Der Teilzeit
§ 8 TzBfG stellt umfangreiche Anforderungen an Inhalt und Erscheinungsbild eines wirksamen Antrags auf Verringerung der Arbeitszeit seitens des ArbN. Hier erfahren Sie, welchen Prüfungen ein solcher Antrag seitens des ArbN und des ArbG zu unterziehen ist und welche Rechtsfolgen etwaige Fehler auslösen.
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31.08.2016 · Fachbeitrag aus AA · Ungleichbehandlung
In fast allen größeren Betrieben arbeiten heute neben Vollzeitbeschäftigten auch ArbN in Teilzeit. Ausgehend vom Grundsatz der Gleichbehandlung beider ArbN-Gruppen wird hier aufgezeigt, wann und in welchem Umfang der ArbG aus sachlichen Gründen ausnahmsweise zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten differenzieren darf. Zudem wird die Frage beantwortet, ob auch ArbN in Führungspositionen erfolgreich einen Teilzeitanspruch
geltend machen können.
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31.08.2016 · Fachbeitrag aus AA · Arbeitszeit
Der Umfang des Annahmeverzugslohns richtet sich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten bzw. der tatsächlich praktizierten Arbeitszeit des ArbN. Bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis führt eine nichtvereinbarte bestimmte Dauer der Arbeitszeit nicht zur Unwirksamkeit einer Abrede hinsichtlich von Arbeit auf Abruf. Vielmehr folgt nach § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG daraus, dass eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart gilt.
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31.08.2016 · Fachbeitrag aus AA · Arbeitszeit
Eine mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit tätige ArbN darf nicht im gleichen Umfang zu Wochenenddiensten herangezogen werden wie vollzeitbeschäftigte Kollegen. Dies ist wegen des Verbots der Benachteiligung teilzeitbeschäftigter ArbN unzulässig.
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31.08.2016 · Fachbeitrag aus AA · Urlaub
Beschäftigte verlieren durch den Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit keine während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubsansprüche.
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31.08.2016 · Fachbeitrag aus AA · Prozessrecht
Der Verringerungsanspruch hinsichtlich der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG ist im Wege der allgemeinen Leistungsklage durchzusetzen. Dabei wird nach § 894 Abs. 1 S. 1 ZPO mit Rechtskraft des Urteils die Zustimmungserklärung des ArbG im Fall des Obsiegens fingiert (BAG 19.8.03, 9 AZR 542/02, Abruf-Nr. 032411 ).
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31.08.2016 · Fachbeitrag aus AA · Minijob
Eine Versorgungsordnung, die geringfügig Beschäftigte aus der Betriebsrente ausnimmt, benachteiligt Teilzeitbeschäftigte.
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