15.12.2016 · Fachbeitrag aus AA · Nebentätigkeit
Es ist ein schweres Dienstvergehen, eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung auszuüben. Um dem Beamten den Unrechtsgehalt seiner Verfehlung nachhaltig vor Augen zu führen, ist es angemessen und ausreichend, sein Gehalt für ein Jahr um zehn Prozent zu kürzen.
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15.12.2016 · Fachbeitrag aus AA · Die letzte Seite
Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zum Vertragsrecht und zum Arbeitszeugnis.
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15.12.2016 · Fachbeitrag aus AA · Schwarzarbeit
Aus Schwarzarbeit kann kein vertraglicher Anspruch auf Lohn hergeleitet werden.
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15.12.2016 · Fachbeitrag aus AA · Außerordentliche Kündigung
Fährt ein einschlägig abgemahnter ArbN (Autoverkäufer) alkoholisiert Auto und missachtet dabei mehrfach die StVO, darf der ArbG deshalb
außerordentlich kündigen.
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15.12.2016 · Fachbeitrag aus AA · Dienstunfall
Ein Beamter ist auch dann vom Dienstunfallschutz erfasst, wenn er während seiner Dienstzeit die im Dienstgebäude gelegene Toilette aufsucht.
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15.12.2016 · Fachbeitrag aus AA · Arbeitnehmerentsendegesetz
Ein Landwirt ist nach dem AEntG nicht verpflichtet, die Arbeitszeiten
seines ArbN aufzuzeichnen. Unterlässt er die Aufzeichnungen, verhält er sich nicht ordnungswidrig.
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15.12.2016 · Fachbeitrag aus AA · Arbeitslosigkeit
Meldet sich eine ArbN arbeitslos, die sich wegen Mobbings nicht in der Lage sieht, an ihrem Arbeitsplatz tätig zu sein, kann sie Arbeitslosengeld beanspruchen.
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15.12.2016 · Fachbeitrag aus AA · Sonderurlaub
Todesfall, Geburt, Hochzeit, Arzttermine – es gibt viele Situationen im Privatleben des ArbN, wo sich die Frage stellt, ob es hierfür Sonderurlaub geben könnte oder auf regulären Urlaub zurückgegriffen werden muss. AA Arbeitsrecht aktiv erklärt, ob der ArbN generell einen Anspruch auf Sonderurlaub hat und in welchen Situationen ein solcher Anspruch bestehen könnte.
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15.12.2016 · Fachbeitrag aus AA · Bereitschaftsdienst
Die Mehrarbeit eines Beamten beim Bereitschaftsdienst ist „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen. Hingegen besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich für eine reine Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten
ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit. Bei Freizeitausgleich für im Ausland geleisteten Dienst gibt es keine Auslandsbesoldung, wenn der Freizeitausgleich im Inland genommen wird, so das BVerwG.
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15.12.2016 · Fachbeitrag aus AA · Arbeitslohn
Die Ablösung einer vom ArbG erteilten Pensionszusage führt beim ArbN nur zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des ArbN zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird. Hat der ArbN jedoch kein Wahlrecht, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen, wird mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten der Anspruch des ArbN auf die künftigen Pensionszahlungen (noch) nicht ...
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