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  • 10.09.2010 | Sozialversicherung

    Sozialversicherungspflicht von Stiftungsvorständen

    Unterliegt der Vorstand einer Stiftung bürgerlichen Rechts den Weisungen eines Stiftungsrats, gilt er regelmäßig als abhängig beschäftigt und ist damit sozialversicherungspflichtig. Das hat das Sozialgericht (SG) Dresden im Fall einer kirchlichen Stiftung festgestellt, die Einrichtungen der Alten-, Behinderten-, Kinder- und Jugend- sowie Suchtkrankenhilfe betreibt (Urteil vom 30.3.2010, Az: S 39 KR 206/07; Abruf-Nr. 102744). Als Kriterien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wertete das SG, dass  

    • der Vorstand an den Vorstandsvertrag, die Geschäftsordnung des Vorstands und die Satzung gebunden war,
    • ein Stiftungsrat für Grundsatzentscheidungen zuständig war und die Aufsicht über den Vorstand führte,
    • bestimmte Rechtsgeschäfte der Zustimmung des Stiftungsrats bedurften und
    • der Vorstand kein eigenes Unternehmerrisiko trug, eine feste monatliche Vergütung erhielt und einen Urlaubsanspruch hatte.

    Dass der Stiftungsrat nicht berechtigt war, in die unmittelbare Geschäftsführung einzugreifen, ist dabei nach Auffassung des SG nicht ausschlaggebend. Gerade bei Diensten höherer Art ist eine solche Einschränkung des Weisungsrechts typisch. Die Stellung des Vorstands als Organ der Stiftung schließt nach Auffassung des SG ein Beschäftigungsverhältnis nicht aus. Dies würde nur dann gelten, wenn lediglich repräsentative Funktionen wahrgenommen würden.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 1 | ID 138501