Spenden an ausländische Organisationen sollen nur noch abzugsfähig sein, wenn diese Organisationen im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sind. § 50 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung wurde dazu mit dem Wachstumschancengesetz entsprechend geändert. Die Neuregelung stellt außerdem klar, dass auch für Auslandsspenden eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erforderlich ist.
Seit dem 30.01. ist das Zuwendungsempfängerregister für die öffentliche Nutzung freigeschaltet. Es erlaubt nicht nur die Suche nach einzelnen Organisationen, sondern listet auch alle eingetragenen ...
Die Anerkennung der Spendenabzugsberechtigung für ausländische Organisationen erfolgt künftig zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Sie ist mit der Eintragung im Zuwendungsempfängerregister ...
Ab Januar 2024 wird das Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) online erreichbar sein. Zum Start des Registers werden aber nicht sofort alle für das Register berechtigten Organisationen angezeigt werden können, weil die Finanzämter dem BZSt die Daten zu den Zuwendungsempfängern erst sukzessive übermitteln. Das hat aber keine Auswirkung auf den gemeinnützigkeitsrechtlichen Status bzw. den Status der Organisation als Zuwendungsempfänger.
Das BMF hat die steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten bis zum 31.12.2024 verlängert. Der neue Erlass betrifft auch gemeinnützige Organisationen.
Es kommt in gemeinnützigen Einrichtungen öfter vor, dass eine Sachspende nicht unmittelbar zweckgebunden verwendet werden soll. Ein Anwendungsfall ist der Verkauf der Sachspende. Ein anderer, dass das gespendete ...
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Sachspenden können für den Empfänger problematisch sein, weil eine Wertermittlung erforderlich sein kann. Hier kommt es nämlich auf die Herkunft der Sachspende an.