· Nachricht · Versicherungsrecht
Versicherer kann Anspruch auf Nachbesichtigung haben
| Der gegnerische Haftpflichtversicherer hat nach Ansicht des AG Düsseldorf jedenfalls dann einen Anspruch auf eine eigene Besichtigung des beschädigten Fahrzeuges, wenn er konkret darlegt, dass in dem ihm vorgelegten Schadengutachten vermutlich Anteile eines Altschadens als zum Neuschaden gehörig kalkuliert worden sind. |
Die Zulässigkeit einer Nachbesichtigung wird in der Schadenwelt heiß diskutiert:
- In der Regel machen es sich die Versicherer viel zu leicht, indem sie ohne Angabe von Gründen eine eigene Besichtigung trotz vorliegenden Gutachtens verlangen. Das geht nicht, ein solcher pauschaler Anspruch besteht nicht (siehe UE 5/2013, Seite 6).
- Wenn der Versicherer aber dezidiert angibt, warum er eine eigene Besichtigung verlangt, kann das anders sein (AG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2012, Az. 36 C 1991/12; Abruf-Nr. 132192)
PRAXISHINWEIS | Im Düsseldorfer Fall ist der Kläger dennoch auf seinen Prozesskosten sitzen geblieben, nachdem er den vom Versicherer nicht gezahlten Betrag (also den vom Versicherer für einen Altschadenanteil gehaltenen Betrag) eingeklagt hat. Nach Vorliegen des Gutachtens eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen hat der Versicherer den Anspruch sofort anerkannt. Das Gutachten hatte offenbar den Altschadenanteil verneint. Das ist das Risiko des Klägers. Denn in diesem Fall muss er die Prozesskosten tragen, obwohl er im Ergebnis den Rechtsstreit gewonnen hat. Und die in den Prozesskosten enthaltenen Kosten für das Gerichtsgutachten fressen den Ertrag aus dem Prozesssieg in der Regel locker auf.