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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    So bestimmen Sie den Gegenstandswert beim wirtschaftlichen Totalschaden

    | Wer nur den WBA geltend macht, kann Anwaltskosten nicht nach dem WBW ersetzt verlangen. Zu diesem ohne Weiteres einleuchtenden Ergebnis gelangt der BGH. |

     

    • 1. Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadenersatzforderung entspricht.
    • 2. Verlangt der Geschädigte vom Schädiger im Rahmen seiner ihm durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eingeräumten Ersetzungsbefugnis den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) für ein beschädigtes Fahrzeug, dann richtet sich der für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert.
     

    Relevanz für die Praxis

    Wichtig für das Verständnis der Entscheidung ist die Tatsache, dass der Anwalt der Kl. von vornherein den Wiederbeschaffungsaufwand (WBA) geltend gemacht hat. Dazu hat er vom Wiederbeschaffungswert (WBW) den ‒ korrekt ermittelten ‒ Restwert laut Gutachten abgezogen. Dass auch bei dieser klassischen Abrechnungsweise auf den ungekürzten WBW abzustellen sei, wie von etlichen Instanzgerichten und Teilen der Literatur vertreten, konnte noch nie überzeugen. Die dafür ins Feld geführten Argumente sind auch aus Sicht des BGH eindeutig unzutreffend.