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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Merkantiler Minderwert - einzelfallbezogene Schätzung statt Berechnung nach „Schema F“

    | Einer fundierten auf den konkreten Einzelfall bezogenen Schätzung des merkantilen Minderwerts durch einen qualifizierten Sachverständigen ist der Vorzug zu geben vor einer schematischen Berechnung nach Formeln. So sieht es das OLG Frankfurt a.M. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der vom Kläger beauftragte Sachverständige hatte einen merkantilen Minderwert von 1.500 bis 1.800 EUR ermittelt. Diesen hatte er unabhängig von Berechnungsformeln anhand der konkreten Einzelfallumstände berechnet. Das LG Hanau hat die Schätzung durch einen Gerichtssachverständigen überprüfen lassen. Dieser hat sie im Wesentlichen bestätigt. Auf der Basis beider Expertisen hat das LG einen merkantilen Minderwert in der eingeklagten Höhe zugesprochen.

     

    Die Berufung des beklagten Versicherers hat das OLG Frankfurt a.M. zurückgewiesen (21.4.16, 7 U 34/15, Abruf-Nr. 185557). Die Höhe des merkantilen Minderwerts habe der Richter nach § 287 ZPO zu schätzen. Eine allgemein anerkannte Schätzmethode gibt es nach Ansicht des OLG nicht. Zwar werde in der Praxis wohl überwiegend die auch vom BGH anerkannte Methode Ruhkopf/Sahm herangezogen. Eine fundiert begründete, auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruhende Schätzung eines Sachverständigen sei jedoch sämtlichen tabellarischen Berechnungsmethoden vorzuziehen.

     

     

    Relevanz für die Praxis

    Das OLG hat völlig Recht. Wenn der Versicherer mit einem Formelbetrag kommt oder unter Hinweis auf Berechnungsmethoden jegliche Wertminderung abstreitet, kann der Geschädigte sich auf den (höheren) Betrag seines Sachverständigen berufen und für die Angemessenheit Beweis durch Sachverständigengutachten anbieten. Umgekehrt gilt das allerdings auch.

     

    Einsender: RA Lutz Imhof, Aschaffenburg

     

    Weiterführender Hinweis

    • Interessant ist das OLG-Urteil auch in Bezug auf die UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung
    Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 132 | ID 44154176