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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Anspruch auf fiktive Überprüfungskosten bei wirtschaftlichem Totalschaden an älterem Kfz?

    | Kann der Geschädigte im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens an seinem älteren Fahrzeug fiktive Überprüfungskosten ersetzt verlangen? Diese Frage wird traditionell überwiegend mit „nein“ beantwortet. Hauptargument: Die Überprüfung (auch von Durchsicht ist die Rede) ist im Wiederbeschaffungswert enthalten. Die Kosten könnten also nicht separat geltend gemacht werden, schon gar nicht ohne tatsächlichen Anfall, d. h. fiktiv. Stellvertretend für diese vorherrschende Sichtweise steht ein Beschluss des LG Berlin. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Einstimmig zurückgewiesen wurde die Berufung gegen das Urteil des AG Mitte vom 21.7.17 (124 C 3156/16). Der Kläger ist Eigentümer eines älteren Opel Vectra, für den es Ersatz nur noch auf dem Privatmarkt gibt. Er hat seinen Anspruch auf Ersatz fiktiver Überprüfungskosten i. H. v. 76,69 EUR so begründet: Die Kosten seien nicht in den Wiederbeschaffungskosten bzw. im Wiederbeschaffungswert enthalten. Der Sachverständige habe auch nur den „Zeitwert“ geschätzt, weil es sich um ein Privatmarktfahrzeug handele. Solche würden bekanntlich ohne sachkundige Überprüfung/Durchsicht verkauft.

     

    Das AG Mitte ist dieser auf den Beschluss des KG vom 11.2.10 (12 U 92/09) gestützten Argumentation nicht gefolgt. Es hat aber die Berufung zugelassen. Das LG Berlin ist den Weg über § 522 Abs. 2 ZPO gegangen (20.11.17, 50 S 161/17, Abruf-Nr. 198752).

     

    Dieser Beschluss ist im Zusammenhang mit dem Hinweisbeschluss der Kammer vom 25.9.17 zu lesen = Stufe 1 nach § 522 Abs. 2 ZPO. Das LG hat ungeachtet der abweichenden Entscheidung des KG das Urteil des AG bestätigt. Für die Kammer handelt es sich bei der KG-Entscheidung um eine „nicht nachvollziehbare“ Einzelmeinung.

     

    Relevanz für die Praxis

    Sowohl die Verfahrensweise als auch die Argumentation der Berufungskammer in materiell-rechtlicher Hinsicht können nicht überzeugen. Es wurde die Chance vertan, die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts von älteren Fahrzeugen den heutigen Marktverhältnissen anzupassen.

     

    Die Crux liegt in der überholten Definition des Begriffs „Wiederbeschaffungswert“. Seit 1978 bis zum heutigen Tag gilt die Formel „… Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben.“ (zuletzt BGH 23.5.17, VI ZR 9/17, Tz. 8).

     

    Fakt ist: Ältere Pkw/SUVs (Faustregel: ab 6 ‒ 7 Jahre) sind im seriösen regionalen Kfz-Handel entweder überhaupt nicht oder nur vereinzelt vorrätig. Eine Ersatzbeschaffung auf dem privaten Markt ist unzumutbar (BGH NJW 82, 1864) ‒ eine nach wie vor gültige Aussage, die von Geschädigten-Anwälten jedoch viel zu selten ins Feld geführt wird.

     

    Ob und inwieweit der Sachverständige bei dem auf dem Privatmarkt ermittelten „Wiederbeschaffungswert“ den Aufwand für eine technische Durchsicht ‒ z. B. durch einen Sachverständigen ‒ einkalkulieren muss, um den ausgewiesenen Betrag einem Händlerangebot gleichzusetzen, ist entgegen der Einschätzung des LG Berlin alles andere als geklärt. In dieser Situation allgemeiner Ratlosigkeit den „Zeitwert“ ins Spiel zu bringen, ist ein geschickter Schachzug des Kläger-Anwalts. Denn der vom Sachverständigen aufschlagsfrei ermittelte „Wiederbeschaffungswert“ ist bei einem Privatmarktfahrzeug jedenfalls kein Händlerverkaufspreis. Beim Ansatz „Zeitwert“ hat der BGH einen Aufschlag anerkannt, um die Kosten einer gründlichen Überprüfung (und einer Garantie) abzudecken (NJW 66, 1454), eine Entscheidung, die für das KG (a. a. O.) von wesentlicher Bedeutung ist.

     

    Auch andere Obergerichte sprechen einen Überprüfungsaufschlag zu, selbst bei fiktiver Abrechnung, z. B. OLG Frankfurt a. M. 29.11.89, 12 U 32/89, VersR 90, 1367. Weitere Nachweise bei MüKoStVR/Almeroth, BGB § 249 Rn. 205; Balke, SVR 17, 296. Dass der 16. ZS OLG Frankfurt a.M. sich durch Urteil vom 28.1.14, 16 U 103/13, NZV 14, 454, von der Ansicht des hauseigenen 12. ZS distanziert hat, verdeutlicht den vom LG Berlin völlig verkannten Klärungsbedarf (dagegen Revisionszulassung durch LG Gießen 9.12.09, 1 S 21/09, Abruf-Nr. 100126, ohne BGH-Sachentscheidung).

     

     

    Einsender: Rechtsanwalt Bert Handschumacher, Berlin

    Quelle: Ausgabe 02 / 2018 | Seite 21 | ID 45075137