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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Abstrakte Nutzungsausfallentschädigung auch bei gewerblicher Nutzung?

    Wird ein Fahrzeug unmittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzt, wie z.B. ein Taxi, ein Reisebus oder ein Lkw, muss der Geschädigte, der keinen Mietwagen nimmt, einen Gewinnverlust konkret berechnen. Eine pauschalierte (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung kommt in diesen Fällen nicht in Betracht (BGH 21.1.14, VI ZR 366/13, Abruf-Nr. 140478).

     

    Sachverhalt und Praxishinweis

    Das Berufungsgericht hatte dem Kl. den geltend gemachten Anspruch auf pauschalierte Nutzungsentschädigung mit der Begründung abgesprochen, der beschädigte VW-Bus diene unmittelbar der Erbringung gewerblicher Leistungen. Das sieht der BGH anders. Anhand der Beispiele Taxi, Reisebus und Lkw macht er deutlich, was er unter einer Nutzung „unmittelbar zur Gewinnerzielung“ versteht. Das Geld muss unmittelbar mit einer Transportleistung verdient werden, d.h. der unfallbedingte Ausfall muss sich unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags niederschlagen. Das war bei dem VW-Bus des Kl. nicht der Fall. Er wurde zwar gewerblich genutzt, fuhr aber kein Geld ein, jedenfalls nicht direkt. Wozu er gedient hat, wird in dem Hinweisbeschluss (§ 552a ZPO) nicht mitgeteilt.

     

    Weiterhin offen lässt der BGH die Frage, ob bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine (pauschalierte) Nutzungsentschädigung überhaupt in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst.