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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Abrechnungsschreiben des Haftpflicht-versicherers = deklaratorisches Anerkenntnis

    | Dass ein Abrechnungsschreiben bzw. eine Regulierungszusage ein deklaratorisches (nicht konstitutives) Anerkenntnis darstellen kann, ist ein alter Hut. Doch wie so oft bei alten Hüten - sie geraten in Vergessenheit. Nicht so beim AG Coburg. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Gestritten wurde um 68,68 EUR restliche Verbringungskosten nach einer rechnungsbasierten Abrechnung (also kein Fiktivfall). Der beklagte Haftpflichtversicherer hat bestritten, dass das Unfallfahrzeug tatsächlich zu einem externen Lackierbetrieb „verbracht“ worden sei. Diesen Einwand hat das AG Coburg nicht gelten lassen. Begründung: Anerkenntnis.

     

    Nachdem der Kläger die Verbringungskosten anhand einer Rechnung (!) geltend gemacht hatte, teilte der Versicherer in einem Abrechnungsschreiben mit: „Die Verbringungskosten sind in der Höhe nicht nachvollziehbar.“ Es folgten nähere Ausführungen zur Angemessenheit dieser Kosten, wobei ein Betrag von zunächst 80, später 120 EUR genannt und auch gezahlt wurde.