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  • · Fachbeitrag · Unfallschadenregulierung

    BGH stärkt Position des Arbeitgebers bei unfallbedingtem Ausfall eines Arbeitnehmers

    | Ob und wieweit ist ein Arbeitgeber aus eigenem bzw. übergegangenem/abgetretenem Recht anspruchsberechtigt, wenn er einem verkehrsunfallbedingt zeitweise arbeitsunfähigen Arbeitnehmer eine Ergebnisbeteiligung zuzüglich eines Sonderbonus gezahlt hat? Anders als die Vorinstanzen hat der BGH einen Erstattungsanspruch bejaht. |

     

    Entscheidungsgründe

    Aus eigenem Recht sei die Klägerin, eine AG, allerdings nicht anspruchsberechtigt. Das folgt aus Leitsatz 1. Das eigentliche Problem des Falls beschreibt der Leitsatz 2.

     

    • 1. Wird ein Arbeitnehmer bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzt, liegt darin kein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers (Fortführung Senatsurteil vom 14.10.08, VI ZR 36/08, VersR 08, 1697).
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    • 2. Steht dem bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzten Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung zu zahlende Ergebnisbeteiligung trotz seiner zeitweisen Arbeitsunfähigkeit ungekürzt zu, so steht dies der Annahme eines (normativen) Verdienstausfallschadens in Höhe des rechnerisch auf die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entfallenden Teils der Prämie nicht entgegen. Ob sich die Ergebnisbeteiligung arbeitsrechtlich als Entgelt im engeren Sinne, als Belohnung für die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue oder als Anreiz für künftige Betriebstreue darstellt oder diese Elemente miteinander verbindet, ist schadensrechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung.