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  • · Fachbeitrag · Unfallhaftpflichtprozess

    Sachverständiger muss auf Antrag in fast allen Fällen angehört werden

    | Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs steht jeder Prozesspartei gem. §§ 397, 402 ZPO das Recht zu, einen Sachverständigen zu seinem schriftlichen Gutachten zu befragen. Dass selbst ein OLG dieses (Grund-)Recht verletzen kann, zeigt ein Beschluss des BGH. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Ehemann der aus abgetretenem Recht vorgehenden Klägerin hatte sich über einen Hund erschreckt und sich dabei das Bein verdreht. Er führt die folgende Knieoperation auf diesen Vorfall zurück. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat ein schriftliches Gutachten eingeholt. Von der rechtzeitig beantragten Anhörung des Sachverständigen hat es abgesehen. Begründung: Die angekündigten Fragen der Klägerin seien reine Rechtsfragen.

     

    Der BGH hat das OLG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (21.2.17, VI ZR 314/15, Abruf-Nr. 193631). Es sei verfahrensfehlerhaft, den Sachverständigen nicht vorzuladen (Gehörsverletzung, nach Art. 103 Abs. 1 GG). Der Antrag der Klägerin sei weder verspätet noch rechtsmissbräuchlich. Die Anhörung sei auch nicht entbehrlich gewesen. Bei den Fragen der Klägerin habe es sich nicht um Rechtsfragen gehandelt. Vielmehr sei die Frage, ob der Geschädigte bis zu dem Vorfall mit dem Hund im Wesentlichen beschwerdefrei gewesen und erst die erlittene Distorsion die Knieoperation erforderlich gemacht habe, eine tatsächliche Frage. Die könne mangels eigener Sachkunde des Gerichts nur vom Sachverständigen beantwortet werden.