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  • 17.07.2023 · Nachricht · Restwert

    Restwertüberangebot zu dünn und deshalb unwirksam

    | Hat der Geschädigte das Unfallfahrzeug bei Eingang eines Überangebots durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer noch nicht verkauft, kann das Überangebot nach § 254 BGB dazu führen, dass der Geschädigte zu einem niedrigeren Betrag nicht mehr verkaufen darf. Tut er es dennoch, kann der Versicherer auf der Grundlage des Überangebots abrechnen. Allerdings, so betont es das AG Viechtach, muss das Überangebot so gestaltet sein, dass der Geschädigte alle relevanten Informationen erhält. |