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  • 17.10.2017 · Nachricht · Prozessrecht

    Formelhafte Ablehnung eines Beweisantrags ist unzulässig

    | Das OWiG sieht in § 77 Abs. 2 OWiG für das Bußgeldverfahren gegenüber dem Strafverfahren erweiterte Möglichkeiten für die Ablehnung von Beweisanträge vor. Davon wird von den Amtsgerichten gern Gebrauch gemacht. Das gilt vor allem in Nr. 1 für die Möglichkeit der Zurückweisung weil zur „Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich“. Damit hat sich jetzt noch einmal das KG befasst. |