Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · OWI-Recht

    Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot

    | Das OLG Celle (5.4.17, 1 Ss (OWi) 5/17, Abruf-Nr. 194610 ) setzt sich mit den Folgen eines Verstoßes gegen ein Sonntagsfahrverbot auseinander. Befördert worden war an einem Sonntag ein kühlbedürftiges Fertiggericht mit Fleischanteil (Lasagne). Das OLG sagt: Dieses Produkt unterfällt nicht der gesetzlichen Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StVO. Denn frische Milcherzeugnisse bzw. frische Fleischerzeugnisse sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder ganz überwiegend aus Milch bzw. Fleisch bestehen, also das Ergebnis einer Bearbeitung von Milch oder Fleisch sind, nicht aber kühlbedürftige Fertiglebensmittel, die unter Verwendung u. a. von Milch bzw. Fleisch produziert wurden. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Der Beschluss des OLG ist nicht nur wegen der eigentlich entschiedenen Rechtsfrage von Interesse, sondern auch noch wegen eines anderen Punktes. Das OLG hat nämlich zugleich über eine Kostenbeschwerde des Verteidigers entschieden. Das AG hatte dem Betroffenen die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt, obwohl zwei vorangegangene Urteile des AG in dieser Sache jeweils auf die Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten hin im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen Rechtsfehlern im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung aufgehoben und zurückverwiesen worden sind. Der Betroffene hat das Urteil des AG mit der Rechtsbeschwerde angefochten. Er hat zudem gegen die Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils sofortige Beschwerde eingelegt. Das OLG weist dazu darauf hin, dass es kostenrechtlich allein darauf ankommt, ob ein Rechtsmittel im Ergebnis Erfolg hat. Abzustellen ist nicht auf die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, sondern das letztendliche Verfahrensergebnis (BGH NStZ-RR 99, 63; 06, 32; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 465 Rn 3 und § 473 Rn 7 m.w.N.). Insofern hat die Verfallsbeteiligte einen Teilerfolg erzielt. Der Verfallsbetrag ist gegenüber dem im ersten amtsrichterlichen Urteil festgesetzten Betrag reduziert worden.

     

    Die Entscheidung ist zutreffend. Sie führt zu dem Hinweis, dass man dem Mandanten vor Einlegung eines Rechtsmittels immer auch (noch einmal) über die ihn ggf. treffende Kostenpflicht belehren sollte. Dazu gehört nicht nur der Hinweis auf die durch das eigentliche Rechtsmittel entstehenden Kosten - hier - der Rechtsbeschwerde. Dazu gehört vielmehr auch der Hinweis, dass selbst bei einem Erfolg des Rechtsmittels und einem zweiten „Rechtsgang“ ggf. trotz des Erfolgs erhebliche (Rechtsmittel)Kosten drohen. So auch hier, wo auf den Betroffenen dreimal die Gebühren für das Verfahren beim AG (Nrn. 5100 ff. RVG) und zweimal die Gebühren für das Rechtsbeschwerdeverfahren beim OLG (Nrn. 5113, 5114 VV RVG) zukommen. Da kann sehr schnell eine Summe auflaufen, die die Durchführung der Rechtsmittel als - zumindest wirtschaftlich - unvernünftig erscheinen lässt. Das sollte/muss der Mandant wissen.

    Quelle: ID 44745643