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  • · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Urteilsfeststellungen bei der Geschwindigkeitsüberschreitung

    • 1. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Wiedergabe der Einlassung insbesondere dann zwingend erforderlich, wenn nicht dargelegt wurde, mit welchem Messverfahren die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt und welcher Toleranzwert berücksichtigt wurde. Denn auf Angaben zum Messverfahren und Toleranzwert kann bei Geschwindigkeitsverstößen nur in den wenigen Fällen eines echten „qualifizierten“ Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden.
    • 2. Die Verurteilung aufgrund eines glaubhaften Geständnisses des Betroffenen setzt stets voraus, dass dieser eine bestimmte (Mindest-)Geschwindigkeit nicht nur tatsächlich eingeräumt hat, sondern zusätzlich auch die konkreten Umstände aus originärer Wahrnehmung benennen konnte, aus denen sich für ihn ergab, dass er die vorgeworfene Geschwindigkeit - mindestens - gefahren ist.

    (OLG Braunschweig 1.3.12, Ss (OWi) 36/12, Abruf-Nr. 122746)

    Praxishinweis

    Der Beschluss rückt eine Problematik in den Fokus, bei der in der Praxis häufig Fehler gemacht werden. Auf Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzwert kann nämlich nur verzichtet werden, wenn der Betroffene ein sog. „qualifiziertes“ Geständnis abgelegt hat (grundlegend BGHSt 39, 291; OLG Bamberg VA 06, 212). Es reicht nicht, wenn er lediglich die ihm nachträglich bekannt gewordene Messung als solche und die ihm bereits „als gemessen“ präsentierte Geschwindigkeit zur Tatzeit bestätigt hat (vgl. OLG Jena NJW 06, 1075).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 174 | ID 35375470