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  • 16.06.2017 · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Absehen vom Fahrverbot bei vermeidbarem Verbotsirrtum

    | Nimmt ein Kfz-Führer ein Verkehrszeichen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 274) optisch war, ist er aber wegen eines darunter befindlichen Überholverbotszeichens (Zeichen 277) und hierzu angebrachter Zusatzschilder der Meinung, dies beziehe sich nicht auf ihn, unterliegt er keinem Tatbestandsirrtum gem. § 11 Abs. 1 OWiG. Es greift vielmehr ein Verbotsirrtum i. S. v. § 11 Abs. 2 OWiG, so das OLG Bamberg (27.1.17, 3 Ss OWi 50/17, Abruf-Nr. 192369 192369 ). |