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  • 17.05.2017 · Fachbeitrag · Erzwingungshaft

    Erzwingungshaft muss verhältnismäßig sein

    | § 96 OWiG sieht im Bußgeldverfahren vor, bei zahlungsunwilligen Betroffenen ggf. Erzwingungshaft anzuordnen. Das wird z. T. auch bei geringen Geldbußen von nur 15 EUR als zulässig angesehen (vgl. dazu AG Lüdinghausen VA 05, 197; a.A. Seitz in: Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 96 Rn. 18 m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat jetzt das AG Dortmund bestätigt (23.2.17, 729 OWi 19/17 [b], Abruf-Nr. 192364 ), zugleich aber auf den zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hingewiesen. |