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  • 16.11.2017 · Nachricht · Bußgeldbescheid

    Bei unbestimmtem Bußgeldbescheid muss eingestellt werden

    | Verfahrensgrundlage im Bußgeldverfahren ist der Bußgeldbescheid. Das gilt aber nur, wenn der Bußgeldbescheid bestimmt genug ist. Ist das nicht der Fall, muss das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt werden. Hierauf weist noch einmal das AG Husum hin (13.9.17, 5 OWi 107 Js 13481/17 (64/17), Abruf-Nr. 197447 ). |