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  • · Fachbeitrag · Beweisantrag

    Ablehnung eines Beweisantrags im Bußgeldverfahren

    Das Gericht ist nur dann befugt, unter Befreiung von dem Verbot der Beweisantizipation Beweisanträge nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückzuweisen, wenn es seine nach § 77 Abs. 1 S. 1 OWiG prinzipiell fortbestehende Aufklärungspflicht nicht verletzt. Verletzt ist die Aufklärungspflicht, wenn sich dem Gericht eine Beweiserhebung aufdrängen musste oder diese nahe lag (OLG Brandenburg 21.6.12, (2 B) 53 Ss-OWi 237/12 (155/12), Abruf-Nr. 122447).

    Praxishinweis

    Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung anderer OLG, die sich in der Vergangenheit mit dieser Frage befasst haben. Hier ging es um die Messung mit einem standardisierten Messverfahren. Unter Hinweis darauf hatte das AG den Beweisantrag abgelehnt. Die Grundsätze zum standardisierten Messverfahren gelten aber nur, wenn das Messgerät vom Bedienungspersonal auch standardmäßig verwendet worden ist (vgl. dazu OLG Celle NZV 10, 414; OLG Düsseldorf VA 12, 10; OLG Koblenz VA 05, 214; OLG Hamm VA 08, 156). Anhaltspunkten für eine Fehlmessung muss nachgegangen werden (vgl. u.a. OLG Celle VA 09, 195; OLG Hamm VA 07, 32). Diese Anhaltspunkte muss der Verteidiger in seinem Beweisantrag konkret darlegen.

     

    Für die Rechtsbeschwerde ist darauf zu achten, dass § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gilt: Es müssen der gestellte Antrag und der vom Gericht erlassene Beschluss vorgetragen werden.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 158 | ID 35006780