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  • Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Lebensakte muss im gerichtlichen Verfahren beigezogen werden

    | Die Flut von Entscheidungen zur Akten bzw. zur Lebensakte und/oder zur Beiziehung bzw. Herausgabe von Messdaten reißt nicht ab. Zu den erfreulichen Entscheidungen in diesem Rechtsprechungsmarathon gehört ein Beschluss des OLG Brandenburg). |

     

    Sachverhalt

    Die Bußgeldstelle hatte den Antrag des Verteidigers auf Einsicht in die Lebensakte des Messgeräts abgelehnt. Diese würde in Brandenburg für die Messgeräte der Polizei nicht geführt. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger beantragt, die Wartungs- und Reparaturnachweise des Messgeräts beizuziehen. Den Antrag hat das AG unter Hinweis auf das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

     

    • Leitsätze: OLG Brandenburg 8.9.16, (2 B) 53 Ss-Owi 343/16
    • 1. Gem. § 31 Abs. 4 MessEG sind von der Verwaltungsbehörde Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren.
    • 2. Verweigern zunächst die Verwaltungsbehörde und später das Gericht die vom Verteidiger beantragte Einsichtnahme in diese Nachweise, liegt darin ein mit der Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO geltend zu machender Verstoß gegen das faire Verfahren. Der Betroffene kann nicht auf einen aussichtslos erscheinenden Antrag nach § 62 OWiG oder weitere Bemühungen um Einsichtnahme bei der Verwaltungsbehörde während des Rechtsbeschwerdeverfahrens verwiesen werden.