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  • 15.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140086

    Amtsgericht Haßfurt: Urteil vom 02.08.2013 – 2 C 165/13

    1.

    Treten im Rahmen der Durchführung von Schadensbeseitigungsmaßnahmen - aus ex ante Sicht des Geschädigten unvorhergesehene - Verzögerungen/Mehraufwenden auf, die in der Sphäre des "Unfallhelfers" (hier: Autohändler) liegen und dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, gehen diese zulasten des Schädigers (Fortführung von BGH, Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/23 Rz. 10 ff. [bei [...]] = BGHZ 63, 182 ff. = NJW 1975, 160 ff.; BGH, Urteil vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90 Rz. 15 [bei [...]] = BGHZ 115, 364 ff. = NJW 1992, 302 ff.; OLG Köln, Urteil vom 25.06.1998 - 1 U 20/98 Rz. 5 ff. [bei [...]] = MDR 1999, 157 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2003 - 4 U 131/03 Rz. 20 [bei [...]] = NJW-RR 2004, 104 ff. [OLG Stuttgart 22.10.2003 - 4 U 131/03]; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2012 - 34/ 4 U 112/11 Rz. 35 [bei [...]] = MDR 212,581 f.).
    2.

    Das dem Schädiger hiernach zuzurechnende "Prognoserisiko" unvorhergesehener Verzögerungen/Mehraufwendungen im Verlauf der Behebung des Fahrzeugschadens nach einem Verkehrsunfall ist der Schadensabwicklung auf Reparaturkostenbasis und der Schadensabwicklung auf Wiederbeschaffungskostenbasis gleichermaßen immanent. Denn es bestehen keine Gründe für eine unterschiedliche Behandlung einer verzögerten Ersatzteillieferung an die Reparaturwerkstatt und einer verzögerten Ersatzfahrzeuglieferung an den Autohändler.
    3.

    Wenn der Geschädigte daher in der Konstellation der Schadensbehebung auf Wiederbeschaffungsbasis die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs berechtigterweise in die seinem Einfluss entzogenen Hände eines Autohändlers als "Unfallhelfer" übergibt, ohne dass ihm insofern ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden zur Last zu legen ist, so trägt auch hier das Prognoserisiko bzw. "Unfallhelferrisiko" der Schädiger. Danach können die Kosten für die Anmietung eines Mietwagens während der (sich hinauszögernden) Dauer der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs von 48 Tagen ersatzfähig sein.


    Amtsgericht Haßfurt

    Urt. v. 02.08.2013

    Az.: 2 C 165/13

    [Tatbestand]

    Zum Sachverhalt:

    Die Parteien streiten um die erforderliche Dauer der Anmietung eines Ersatzwagens nach einem Verkehrsunfall in Gestalt der Erstattungsfähigkeit restlicher Mietwagenkosten. Die Beklagte erkannte als einstandspflichtige Haftpflichtversicherung des "unfallgegnerischen Fahrzeugs" die Haftung dem Grunde nach vollumfänglich an und regulierte dementsprechend vorgerichtlich - bis auf die in Streit stehenden restlichen Mietwagenkosten - den Schaden am total beschädigten klägerischen Pkw auf Wiederbeschaffungsbasis. Das vom Kläger noch am Unfalltag in Auftrag gegebene Privatgutachten wies als Wiederbeschaffungsdauer 10 Werktage auf. Der Kläger gab umgehend nach Erhalt dieses Gutachtens die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges beim Autohändler S. in Auftrag, wobei es sich bei dem neu bestellten Fahrzeug um einen dem geschädigten Kfz vergleichbaren Pkw handelte. Der Kläger hatte bereits den unfallbeschädigten Pkw etwa 1 Jahr vor dem gegenständlichen Unfallereignis beim Autohändler S. erworben. Das vom Autohändler bestellte Ersatzfahrzeug, ein Importfahrzeug aus Spanien, konnte wegen fehlender Dokumente (Certificate of Conformity = EG-Übereinstimmungsbescheinigung), welche für die Zulassung des Fahrzeuges erforderlich waren, erst 38 Tage nach dem Unfalltag zugelassen werden. Der Kläger mietete vom Tag des Unfallereignisses an bis zum Tage der Zulassung, also für 38 Tage, einen Mietwagen an und verlangt vollen Ersatz der für diesen Zeitraum entstandenen Mietwagenkosten. Die Beklagte erstattete vorprozessual anteilig - in der Tagessatzhöhe unbestrittene - Mietwagenkosten auf Grundlage einer "lediglich erforderlichen" Anmietungsdauer von 16 Tagen. Mit der hiesigen Klage macht der Kläger die restlichen Mietwagenkosten geltend. Das Amtsgericht gab der Klage in der Hauptforderung unter Bejahung der "Erforderlichkeit" der Anmietung eines Mietwagens während des kompletten Zeitraums vollumfänglich statt.
    Aus den Gründen

    (...) Der Klagepartei steht gegenüber der Beklagtenpartei als der einstandspflichtigen Haftpflichtversicherung des unfallgegnerischen Kraftfahrzeuges ein Anspruch auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 2.773,07 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB in Verbindung mit §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 1 Pflichtversicherungsgesetz zu. Dem unfallgeschädigten Kläger steht nämlich ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für die gesamte Dauer der unfallbedingten Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vom 14.11.2012 (= Unfalltag und Tag der Anmietung) bis zum 21.12.2012 (= Tag der Zulassung des neu angeschafften Ersatzfahrzeuges und Tag der Rückgabe des Mietwagens), also für einem Zeitraum von insgesamt 38 Tagen zu. Die für diesen Zeitraum insgesamt angefallenen Mietwagenkosten, welche ausweislich der Klageschrift dem Klagebegehren in Höhe von 4.874,70 € (brutto) zugrunde gelegt werden, wurden der Höhe nach beklagtenseits in keiner Weise in Abrede gestellt, § 138 Abs. 3 ZPO. Abzüglich der hierauf vorgerichtlich bereits erstatteten 2.101,63 € war die Beklagte demnach zur Zahlung der geltend gemachten weiteren 2.773,07 € zu verurteilen.

    1. Der Kläger konnte vom Schädiger angesichts der Umstände des hiesigen Einzelfalls Mietwagenkosten für den gesamten Zeitraum des unfallbedingten tatsächlichen Nutzungsausfalls von 38 Tagen ab dem Unfallereignis bis zur Zulassung des angeschafften Ersatzfahrzeuges verlangen, da die vorliegende verzögerte Nutzungsmöglichkeit des Ersatzfahrzeuges nicht dem Verantwortungsbereich des unfallgeschädigten Klägers zuzurechnen ist, sondern insoweit vielmehr das sogenannte "Werkstattrisiko" oder besser "Prognoserisiko" den Schädiger trifft (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg BGB 71. Auflage § 249 Rn. 13). Der Unfallgeschädigte kann vom Schädiger für die Zeit, in der er wegen des schädigenden Ereignisses und seiner Folge seine Sachen nicht nutzen kann, die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache ersetzt verlangen, soweit diese im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB erforderlich sind. Mietwagenkosten gehören daher regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 2. S. 1 BGB, welche der Unfallgeschädigte vom Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer ersetzt verlangen kann (BGH NJW 1987, 50 [BGH 09.07.1986 - GSZ 1/86]; Palandt/Grüneberg BGB 71. Auflage § 249 Rn. 31 ff., 37 m.w.N.). Der Schädiger bzw. dessen Versicherung haben diese jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen, sondern nur insoweit, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde.

    a) Im Ausgangspunkt ist dabei anerkannt, dass nach der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung der erforderliche Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB nicht nur nach objektiven Kriterien, etwa durch die Art und das objektive Ausmaß des Schadens, sondern auch durch die Erkenntnis und die Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt wird. So ist der Geschädigte nämlich nicht selten zur Einschätzung des erforderlichen Wiederherstellungsaufwandes auf das "Urteil" von Sachverständigen und Fachleuten bzw. auf die Unterstützung von Unfallhelfern angewiesen. Da die Schätzung der Schadensbeseitigungskosten im Regelfall vor Beginn der eigentlichen Schadensbeseitigungsmaßnahmen vorgenommen wird, ist insoweit selbst eine "sachverständige" Prognose mit dem Risiko unvorhergesehener Kosten und Verzögerungen im Rahmen der tatsächlich durchgeführten Schadensbehebung behaftet. Dieses Prognose- bzw. Werkstattrisiko ist dem Geschädigten indes dann nicht anzulasten, wenn er nach entsprechender Information den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringsten Aufwand gewählt hat und ihm weder ein eigenes Ausfallverschulden noch eine unzureichende Überwachung der Schadensbehebungsmaßnahmen vorgeworfen werden kann (BGH, Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/23 Rz. 10 ff. [bei [...]] = BGHZ 63, 182 ff. = NJW 1975, 160 ff.; BGH, Urteil vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90 Rz. 15 [bei [...]] = BGHZ 115, 364 ff. = NJW 1992, 302 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2012 - 34/ 4 U 112/11 Rz. 35 [bei [...]] = MDR 212,581 f). Dem liegt die Wertung zugrunde, dass der Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger nicht mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bleiben darf, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten, der die Schadensbehebung berechtigterweise in die Hände von Fachleuten und "Unfallhelfern" übergeben hat, entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten und wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfindet. Andernfalls würden der Sinn und Zweck der dem Geschädigten durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eingeräumten Ersetzungsbefugnis konterkariert. Darüber hinaus hätte gerade auch der Schädiger dieses Prognoserisiko zu tragen, wenn der Geschädigte dem Schädiger gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst zu Naturalrestitution aufgefordert und der Schädiger einen Unfallhelfer beauftragt hätte (BGH, Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73 Rz. 10 f. [bei [...]]; OLG Saarbrücken a.a.O.). Insbesondere ist daher auch anerkannt, dass vom Unfallgeschädigten zur Schadensbehebung herangezogene "Unfallhelfer" - etwa Sachverständige oder Reparaturbetriebe - keine Erfüllungsgehilfen des Geschädigten hinsichtlich dessen Obliegenheit zur Schadensminderung im Sinne der §§ 254 Abs. 2, 278, 249 Abs. 1 BGB sind (siehe dazu nochmals BGH a.a.O. Rz. 11; OLG Saarbrücken a.a.O. Rz. 39 ff. mit äußerst ausführlicher instruktiver Begründung).

    In concreto wurde im Zusammenhang mit Verzögerungen im Rahmen von - vom Unfallgeschädigten eingeleiteten - Schadensbehebungsmaßnahmen im Hinblick auf die erstattungsfähige Dauer des unfallbedingten Nutzungsausfalls obergerichtlich bereits entschieden, dass als nicht im Sinne des § 249 BGB "erforderlich" nur diejenige Zeit des Nutzungsausfalls unberücksichtigt zu bleiben hat, die der Geschädigte wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens zu verantworten hat, wobei der Geschädigte gerade nicht für ein Verschulden des "Unfallhelfers" nach § 278 BGB einzustehen hat. Daher gehen sogar Verzögerungen, die etwa durch fehlerhafte Organisation des Unfallhelfers, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafte Handhabung der Schadensbeseitigungsmaßnahmen entstehen, also dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, grundsätzlich zulasten des Schädigers. Insoweit ist der Schädiger auf die Möglichkeit zu verweisen, sich vom Geschädigten etwaige (Schadensersatz-)Ansprüche gegen den Unfallhelfer abtreten zu lassen und sich selbst mit diesem auseinanderzusetzen (siehe hierzu BGH, Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73 Rz. 18 [bei [...]]; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2003 - 4 U 131/03 Rz. 20 [bei [...]] = NJW-RR 2004, 104 ff [OLG Stuttgart 22.10.2003 - 4 U 131/03]). Vor diesem Hintergrund wurden beispielsweise Verzögerungen von bis zu 75 Tagen im Rahmen der Durchführung entsprechender Schadensbeseitigungsmaßnahmen dem Prognoserisiko des Schädigers zugerechnet (siehe hierzu OLG Köln, Urteil vom 25.06.1998 - 1 U 20/98 Rz. 5 ff. [bei [...]] = MDR 1999, 157 f.).

    b) Diese Erwägungen, die in erster Linie im Zusammenhang mit dem sog. Werkstattrisiko in Rahmen der Schadensbehebung auf Reparaturbasis in Form der Vornahme von (verzögerten oder unsachgemäßen) Reparaturmaßnahmen am unfallgeschädigten Fahrzeug durch Werkstätten entwickelt wurden, sind ohne Weiteres auch auf die vorliegende Konstellation der Schadensbehebung auf Wiederbeschaffungsbasis in Form der unfallbedingten Beschaffung einer Ersatzfahrzeugs übertragbar:

    Denn auch im Falle eines (technischen oder wirtschaftlichen) Totalschadens am unfallbeschädigten Kfz muss sich der Unfallgeschädigte regelmäßig zur - ihm nur möglichen Schadensbehebungsvariante der - Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs eines seiner umittelbaren Einfluss- und Kontrollsphäre entzogenen "Unfallhelfers" in Gestalt eines gewerbsmäßig tätigen Autohändlers bedienen. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob der Geschädigte die Schadenbeseitigung in die Hände einer Werkstatt zur Reparaturzwecken oder in die Hände eines Autohändlers zwecks Bestellung eines Ersatzfahrzeugs übergibt, da es sich aus Sicht des Geschädigten gleichermaßen jeweils um "professionelle" Fachleute handelt, die über die zur Wiederherstellung des schadensfreien Zustandes - Bereitstellung eines fahrbereiten und verkehrssicheren Fahrzeugs - erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die dem Geschädigten selbst regelmäßig fehlen. Das dem Schädiger grundsätzlich zuzurechnende "Prognoserisiko" unvorhergesehener Verzögerungen und/oder Mehraufwendungen im Rahmen der Schadensbeseitigung ist vielmehr beiden Schadensbehebungsvarianten gleichermaßen immanent, da keine Gründe für eine unterschiedliche Behandlung einer verzögerten Ersatzteillieferung an die Reparaturwerkstatt und einer verzögerten Ersatzfahrzeuglieferung an den Autohändler ersichtlich sind, zumal Reparaturstätte und Autohandel oftmals in ein- und demselben Betrieb zusammengefasst sind. Wenn der Geschädigt daher auch in der Konstellation der Schadensbehebung auf Wiederbeschaffungsbasis die Schadensbehebung in Gestalt der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs berechtigterweise in die hiernach seinem Einfluss entzogenen Hände eines Autohändlers als "Unfallhelfer" übergibt, ohne dass ihm insofern ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden zur Last zu legen ist, so trägt auch hier das Prognoserisiko bzw. "Unfallhelferrisiko" der Schädiger. Dem stehen auch die seitens des Beklagtenvertreters zitierten Entscheidungen des BGH, Urteil v. 18.12.2007 - VI ZR 62/07 [bei [...]] = NJW 2008, 915 f. [BGH 18.12.2007 - VI ZR 62/07] sowie des LG Frankfurt/Oder, Urteil v. 29.07.2010 - 15 S 49/10 nicht entgegen, da sich diese in keiner Weise zur vorliegenden Konstellation des Prognosesriskos im Zusammenhang mit - aus der maßgeblichen ex-ante Sicht des Geschädigten (siehe dazu explizit BGH a.a.O. Rz. 7 a.E. [bei [...]]) - unvorhergesehenen Verzögerungen bei der Schadensbehebung verhalten.

    c) Die vorstehenden Gesichtspunkte berücksichtigend geht das Gericht vorliegend davon aus, dass der Kläger sich sowohl bei der Auftragserteilung zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges als auch im Zusammenhang mit dem weiteren Verlauf dieser Ersatzanschaffung hinreichend von wirtschaftlich vertretbaren, auch das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mitberücksichtigenden Erwägungen hat leiten lassen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger insoweit im Hinblick auf die eingetretene Verzögerung im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ein eigenes Auswahlverschulden oder eine ("verzögerungskausale") unzureichende Überwachung des "Unfallhelfers", der Firma Automobil S., zur Last gelegt werden können.

    Zum einen hat der Kläger nämlich bereits kurze Zeit nach dem Unfallereignis und nach Erhalt des Privatsachverständigengutachtens vom 16.11.2012 bei dem in der Nähe seines Wohnortes gelegenen Autohändler seines Vertrauens, der Firma Automobile S. in H., die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges in Auftrag gegeben, was beklagtenseits nicht bzw. in keiner Weise substantiiert bestritten wurde, § 138 Abs. 3 ZPO. Hierbei konnte und durfte der Kläger zum maßgeblichen ex-ante Zeitpunkt der Disposition bei Einleitung der Schadensbehebungsmaßnahme in Gestalt der Bestellung eines Ersatzfahrzeuges auch davon ausgehen, dass das zu beschaffende Fahrzeug ihm in angemessener Zeit zur Verfügung stehen würde. (wird ausgeführt) Zum anderen entsprach es dem berechtigten Interesse des unfallgeschädigten Klägers, einen dem unfallbeschädigten Fahrzeug vergleichbaren Pkw des Typs Hyundai i30 als Ersatzfahrzeug zu bestellen; dabei ist auch der Umstand der Ersatzanschaffung eines Neuwagen desselben Typs in Anbetracht des jungen Alters des unfallgeschädigten Fahrzeugs - Erstzulassung nur etwa 1 1/2 Jahre vor dem Unfallzeitpunkt - aus Sicht des Geschädigten auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ohne Weiteres vertretbar, zumal der Geschädigte gegenüber dem Schädiger ohnehin nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen kann und es dem Geschädigten vor dem Hintergrund der ihm eingeräumten Dispositionsbefugnis (vgl. dazu nochmals § 249 Abs. 2 S. 1 BGB) freisteht, ob und auf welche Weise er die faktische Schadensbehebung selbst vornimmt bzw. vornehmen lässt. (...) Im Übrigen hat die Beklagtenseite schon nicht substantiiert vorgetragen, dass der vom Kläger ausgewählte "Unfallhelfer", die Firma Automobile S. aus H., für den Kläger bei der Erteilung des Auftrags zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges vorhersehbar, zu einer zeitnahen Zurverfügungstellung eines solchen zulassungsfähigen Ersatzfahrzeuges nicht in der Lage gewesen wäre. Ein Verschulden des Klägers bei der Auswahl der Firma S. - wie auch bei deren Überwachung - hat die Beklagtenpartei vielmehr überhaupt nicht näher dargetan, obschon die Beklagtenseite jedenfalls für den Umstand der Verletzung einer Schadensobliegenheit seitens des Unfallgeschädigten im Sinne des § 254 BGB darlegungs- und beweisbelastet ist (siehe dazu OLG Stuttgart a.a.O. Rz. 21 [bei [...]]; OLG Köln a.a.O. Rz. 9 [bei [...]]).

    2. (Es folgen Ausführungen zu den Nebenforderungen und Nebenentscheidungen.)

    RechtsgebieteStVG, BGB, VVGVorschriften§ 7 Abs. 1 StVG; § 18 Abs. 1 StVG; § 249 Abs. 1 BGB; § 249 Abs. 2 S. 1 BGB; § 278 BGB; § 823 Abs. 1 BGB; § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG