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  • 30.01.2018 · IWW-Abrufnummer 199270

    Amtsgericht Wuppertal: Beschluss vom 09.08.2017 – 21 OWi-623 Js 816/17-124/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    21 OWi-623 Js 816/17-124/17         

    Amtsgericht Wuppertal

    Beschluss

    In dem Bußgeldverfahren

    xxx

    hat das Amtsgericht Wuppertal durch die Richterin Dannenhauer am 09. August 2017
    beschlossen:

    Der Stadt Wuppertal wird aufgegeben, der Verteidigerin die im Schriftsatz vom 09.03.2017 und 13.04.2017 benannte komplette Messreihe des Tattages zur Verfügung zu stellen.

    Dabei ist seitens des Betroffenen bzw. der Verteidigerin ein geeignetes Speichermedium der Behörde zur Verfügung zu stellen.

    Sodann ist das bespielte Speichermedium der Verteidigerin in ihre Kanzleiräume zu übersenden.

    Gründe

    Die Entscheidung der Ermittlungsbehörde, dass die Messdaten oder Videoaufzeichnungen des Tattages, welche nicht unmittelbar den Betroffenen betreffen, keine Relevanz für das Verfahren besitzen und demnach dem Gericht nicht amtsseitig vorgelegt wurden, ist zwar nicht zu beanstanden.

    Eine Urteilsfindung ist nach überzeugender Auffassung auch ohne diese zusätzlichen Daten möglich, ohne dass dadurch die gerichtliche Aufklärungspflicht berührt wäre. Nach der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2015, Az. IV-2 RBs 63/15 m.w.N.) besteht ein solcher Anspruch jedenfalls im gerichtlichen Verfahren in der Hauptverhandlung nicht mehr.

    Im Hinblick auf die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens obliegt es dem Betroffenen konkrete Einwände gegen die Richtigkeit der Messung vorbringen zu müssen, um gegebenenfalls die Überprüfung des Messevorgangs durch gerichtliches Sachverständigengutachten zu erreichen. Ist der Betroffene aber dazu gezwungen, relevante Tatsachen, die die Ordnungsgemäßheit eines im standardisierten Messverfahren gewonnenen Ergebnisses erschüttern können, selbst vorzutragen, muss er in die Lage versetzt werden, an derartige Informationen zu gelangen.

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier die Akteneinsicht gegenüber der Behörde beantragt wurde. Dass die Akten bereits an das hiesige Gericht abgegeben wurden, schadet dabei nicht. Da jedenfalls der Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch gegenüber der Behörde gestellt wurde und dort nicht beschieden wurde.