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  • 02.08.2017 · IWW-Abrufnummer 195611

    Amtsgericht Heilbronn: Beschluss vom 23.05.2017 – 22 OWi 118/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    AG Heilbronn

    Beschluss vom 23.05.2017

    22 OWi 118/17

    In pp.
    1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 11.05.2017 wird als unbegründet verworfen.
    2. Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.

    Gründe:

    I.

    Gegen den Betroffenen erließ das Regierungspräsidium Karlsruhe am 28.03.2017 wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes einen Bußgeldbescheid, gegen den Rechtsanwalt ... namens und im Auftrag des Betroffenen am 06.04.2017 Einspruch einlegte und zugleich Akteneinsicht und hilfsweise gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG beantragte. Nach teilweiser Gewährung von Akteneinsicht wurde dem Gericht die Akte am 25.04.2017 zur Entscheidung vorgelegt. Auf nochmalige Nachfrage erklärte der Verteidiger, dass der Antrag hinsichtlich folgender Punkte aufrecht erhalten bleibe:

    1. Der Übersendung der vollständigen Messreihe zu der dem Betroffenen zur Last gelegten Geschwindigkeitsmessung im Tuff-Format inklusive Token-Datei und Passwort (es handelt sich um eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät PoliScan Speed) in die Kanzleiräume.

    Insoweit hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe lediglich die Einsichtnahme in in seinen Räumlichkeiten angeboten.

    2. Der Einsicht in die Lebensakte bzw. der Wartungsunterlagen des eingesetzten Messgerätes PoliScan Speed mit der Geräte-Nr. 620794.

    Insoweit hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe mitgeteilt, dass eine Lebensakte nicht geführt werde.

    II.

    Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Es besteht weder ein Anspruch auf Übersendung der gesamten Fallreihe noch auf Einsicht in die Lebensakte.

    Gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 Abs. 1 StPO ist dem Verteidiger Einsicht in die dem Gericht vorzulegenden Akten zu gewähren (formeller Aktenbegriff). Dem Gericht wird die vollständige Messreihe indes nicht vorgelegt. Mithin handelt es sich beider Messreihe nicht um einen Aktenbestandteil. Sie ist wie ein amtlich verwahrtes Beweisstück zu behandeln, das gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 Abs. 1 StPO besichtigt werden kann. Gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 Abs. 4 StPO soll jedoch nur die Akte übersendet werden, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

    Beweisstücke sollen gerade nicht übersendet werden. Bereits hieraus folgt, dass die von der Verwaltungsbehörde gewährte Möglichkeit der Einsichtnahme der gesamten Fallreihe nur in den Räumlichkeiten des Regierungspräsidiums nicht zu beanstanden ist.

    Auch die Versagung der Einsicht in die Lebensakte ist nicht zu beanstanden. Da keine Lebensakte geführt wird, kann auch keine Einsicht gewährt werden. Schon aus diesem Grund ist der Antrag unbegründet. Hiervon getrennt zu behandeln ist die Frage, ob zulässigerweise keine Lebensakte geführt wird. Die in § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG geforderten Unterlagen sind indes nur bei ungeeichten Messgeräten vorzuhalten. Da es sich vorliegend um ein geeichtes Messgerät handelt, greift die Norm nicht.

    Mithin war der Antrag des Betroffenen insgesamt als unbegründet zu verwerfen.

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

    IV.

    Die Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG nicht anfechtbar.