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  • 14.10.2014 · IWW-Abrufnummer 142878

    Amtsgericht Dortmund: Urteil vom 04.07.2014 – 431 C 1646/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Dortmund

    431 C 1646/13

    Tenor:

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1728,45 EUR nebst Jahreszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2012 an die Klägerin zu zahlen, abzüglich am 23.5.2013 gezahlter 902,82 EUR, welche auf die Hauptforderung zu verrechnen sind.

    Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 240,26 EUR nebst Jahreszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2013 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten der Beweisaufnahme trägt die Klägerin. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen zu 56 % die Beklagten als Gesamtschuldner und zu 44 % die Klägerin.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages leisten.

    T a t b e s t a n d :
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    Der Beklagte zu 1.) beschädigte mit seinem Wohnmobil am 30.09.2012 auf dem Rastplatz Dortmund-Süd an der Bundesautobahn A 45 beim Zurücksetzen des Wohnmobils das hinter dem Wohnmobil abgestellte Motorrad der Klägerin, welches damals von ihrem Ehemann, dem Zeugen H, gefahren wurde.
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    Die Parteien streiten darüber, ob dabei nur der Scheinwerferbereich oder auch der Radvorbau des Motorrades zu Schaden gekommen ist.
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    Nach dem Unfall gab der Ehemann der Klägerin beim Kfz-Sachverständigenbüro T ein Haftpflichtschadengutachten vom 19.10.2012 in Auftrag, welches zu dem Ergebnis kam, dass neben der unstreitigen Beschädigung des Scheinwerfers auch das sogenannte „Kugelgelenk“ des Radträgers und der Längslenker oben verzogen seien. Der Sachverständige ermittelte Reparaturkosten von insgesamt 2.171,53 € und schätzte die nach Reparatur verbleibende merkantile Wertminderung mit 150,-- €. Er ging von einer Reparaturdauer von drei Arbeitstagen unter Ansatz einer Nutzungsausfallentschädigung von 66,-- € je Tag aus.
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    Die Klägerseite ließ das Fahrzeug daraufhin entsprechend der Rechnung der Fa. X vom 29.10.2012 für 1.129,46 € einschließlich Mehrwertsteuer reparieren, wobei neben der Erneuerung des Scheinwerfers auch der Längslenker und das Kugelgelenk erneuert wurden.
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    Auf der Grundlage des Gutachtens machte die Klägerseite mit Anwaltschreiben vom 23.10.2012 insgesamt 3.451,43 € Schadensersatz geltend und wies darauf hin, dass das Fahrzeug zurzeit repariert werde. Es befinde sich derzeit bei der Fa. X in Coesfeld und könne dort besichtigt werden. Den Unfallhergang schilderte die Klägerseite so, dass der Beklagte zu 1.) das abgestellte Motorrad beim Zurücksetzen umgeworfen und es dann ca. 1,5 m zurückgeschoben habe. Die Beklagte zu 2.) antwortete mit Schreiben vom 09.11.2012, dass ihr noch keine schriftliche Schadensanzeige des Versicherungsnehmers vorliege. Sie stellte der Klägerseite in diesem Schreiben, wegen dessen Einzelheiten auf die Kopie Bl. 41 der Gerichtsakten Bezug genommen wird, noch verschiedene Fragen, welche von der Klägerseite mit Anwaltschreiben vom 13.11.2012, wegen dessen Einzelheiten auf die Kopie Bl. 22 der Gerichtsakten Bezug genommen wird, beantwortet wurden. Dabei wies die Klägerseite darauf hin, dass entgegen der ersten Schilderung richtig zu stellen sei, dass das Motorrad nicht umgefallen sei, sondern, auf den Seitenständer gestützt, zurückgeschoben worden sei. Die Beklagte zu 2.) beauftragte sodann den Kfz-Sachverständigen B T2 mit einer Plausibilitätskontrolle. Dieser teilte der Beklagten zu 2.) aufgrund einer von ihm am 21.11.2012 vorgenommenen Prüfung mit, dass er anhand der vorliegenden Lichtbilder die im Sachverständigengutachten T zugrunde gelegten Schäden nicht nachvollziehen könne. Das Fahrzeug müsse zur genauen Feststellung der Plausibilität, Kausalität und Schadenshöhe nachbesichtigt werden.
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    Mit Schreiben vom 27.11.2012 teilte die Klägerseite der Beklagten zu 2.) mit, dass nunmehr vor dem zuständigen Amtsgericht Dortmund Klage erhoben werde.
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    Mit Schreiben vom 05.12.2012 antwortete die Beklagte zu 2.), dass die angekündigte Klage bisher nicht zugestellt worden sei, man möchte das Motorrad der Klägerin durch einen Sachverständigen nachbesichtigen lassen. Um Angabe eines Ansprechpartners für die entsprechenden Absprachen wurde gebeten.
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    Die Beklagte zu 2.) erhielt dann noch eine schriftliche Zeugenaussage des Zeugen I vom 16.02.2013, wegen deren Einzelheiten auf die Kopie Bl. 47 und 48 der Gerichtsakten Bezug genommen wird.
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    Mit Schriftsatz vom 21.02.2012 erhob die Klägerseite dann die das vorliegende Verfahren einleitende Klage, welche der Beklagtenseite am 3. April 2013 zugestellt worden ist. Nachdem der von der Beklagtenseite sodann eingeschaltete Unfallanalytiker E T3 am 15. Mai 2013 der Beklagten zu 2.) mitteilte, dass die Beschädigung des Scheinwerfergehäuses sich zwanglos dem geschilderten Unfallereignis zuordnen lasse, eine Erneuerung von Teilen der Radaufhängung, dem Reifen und dem Seitenständer sei allerdings nicht nachvollziehbar, zahlte die Beklagte zu 2.) am 23.05.2013 902,82 € an die Klägerin.
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    Die Klägerin behauptet, sämtliche im Gutachten T dargestellten Schäden seien bei dem fraglichen Aufprall verursacht worden.
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    Die Klägerin beantragt,
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    die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin
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    3.268,69 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basis-
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    zinssatz aus 3.088,36 € seit dem 06.11.2012 und aus weiteren 180,33 €
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    seit dem 03.04.2013 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von
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    363,07 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basis-
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    zinssatz seit dem 03.04.2013 zu zahlen, abzüglich am 23.05.2013 ge-
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    zahlter 902,82 €.
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    In Höhe des gezahlten Teilbetrages von 902,82 € haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.
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    Die Beklagten beantragen,
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    die Klage im Übrigen abzuweisen.
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    Sie behaupten, dass nur die regulierten Schäden im Scheinwerferbereich durch den Unfall verursacht worden seien.
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    Die Parteien streiten im Übrigen darüber, ob die vom Sachverständigen T angesetzte Wertminderung verbleibt, wenn das Fahrzeug fachgerecht repariert wird. Schließlich streiten die Parteien noch darüber, ob das Gutachten T als Schadensfolge von der Beklagtenseite zu bezahlen ist oder ob es als für die Regulierung unbrauchbares Gutachten einzustufen und deshalb von der Beklagten nicht zu bezahlen ist.
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    Schließlich macht die Beklagtenseite noch geltend, dass ihr bezüglich des erledigten Teils des Rechtsstreits die Kosten nicht aufzuerlegen seien, da die Klägerseite ihr nicht die Möglichkeit gegeben habe, das Fahrzeug nachzubesichtigen.
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    Das Gericht hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 24.07.2013 zunächst Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen T2. Wegen des Ergebnisses dieses ersten Teils der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 23.12.2013 Bezug genommen. Auf entsprechende Einwendungen der Klägerseite gegen dieses Gutachten hat das Gericht sodann den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2014 angehört und die von der Klägerin benannten Zeugen I und H jeweils uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das genannte Gutachten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2014, wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Parteischriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
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    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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    Die Klage ist in dem zugesprochenen Umfang begründet.
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    Der Klägerin stand aufgrund der unstreitigen Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zunächst ein Anspruch auf Ausgleich der erforderlichen Reparaturkosten zu. Diese sind von der Beklagtenseite in Höhe von 902,82 € (ohne Mehrwertsteuer) ausgeglichen worden. Der Sachverständige T2 hat allerdings die notwendigen Reparaturkosten mit 1.152,98 € (ohne Mehrwertsteuer) kalkuliert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen Bezug genommen. Seine Einschätzung ist von der Beklagtenseite auch nicht angegriffen worden. Deshalb hatte das Gericht diese 1.152,98 € zugrunde zu legen. Hinzu kommen die Mehrwertsteuer von 6,64 €, berechnet nach einem Nettobetrag von 34,96 € aus der Rechnung der Fa. X, da dort der unstreitig bei dem Unfall beschädigte Scheinwerfer tatsächlich repariert worden ist und dafür die genannte Mehrwertsteuer auch angefallen ist.
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    Ein merkantiler Minderwert von 150,-- € war der Klägerin nicht zuzusprechen. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass nach einer Scheinwerferreparatur, so wie der Sachverständige sie im Einzelnen beschrieben hat, bei eventuellen Verkaufsverhandlungen über das gebrauchte Motorrad der Klägerin ein merkantiler Minderwert festgestellt werden kann, der den Verkaufspreis um die vom Sachverständigen T angesetzten 150,-- € mindert. Insoweit kann dem Sachverständigen möglicherweise recht zu geben sein, allerdings nur, wenn auch sämtliche von ihm im Gutachten festgehaltenen Beschädigungen wegen des Unfallgeschehens hätten repariert werden müssen. Vorliegend hat die Beweisaufnahme jedoch ergeben, dass nur der Scheinwerferbereich infolge des Unfalls beschädigt worden ist und zusätzlich auch noch der Seitenständer.
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    Bezüglich der diskutierten Wertminderung nimmt das Gericht Bezug auf die sehr ausführlichen Darstellungen des Sachverständigen T2 in seinem schriftlichen Gutachten und folgt ihm in der Einschätzung, dass kein wirtschaftlich messbarer merkantiler Minderwert anzusetzen ist.
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    Allerdings stehen der Klägerin die Sachverständigenkosten von 543,83 € sowie die allgemeine Kostenpauschale von 25,-- € zu. Bezüglich der allgemeinen Kostenpauschale steht dies sicherlich außer Streit. Bezüglich der Sachverständigenkosten handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine adäquat kausale Folge des Unfallgeschehens, welche von der Beklagtenseite auszugleichen ist. Die Beweisaufnahme hat insoweit ergeben, dass zwar nur der Schaden im Bereich der Beleuchtungseinrichtung und im Bereich des Seitenständers durch den Unfall herbeigeführt worden sein kann, also reparaturkostenmäßig auszugleichen ist, nicht jedoch der geltend gemachte Schaden im Bereich des Vorderradvorbaus. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten, welche bei der mündlichen Anhörung des Sachverständigen in vollem Umfang bestätigt worden sind. Der Sachverständige hat bei seiner mündlichen Anhörung noch einmal überzeugend deutlich gemacht, dass auch die von der Klägerseite ins Spiel gebrachte Frage, ob das Wohnmobil beladen gewesen sei oder nicht, für die Beurteilung keine entscheidende Rolle spiele. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass eine Beschädigung des Vorderradvorbaus bzw. einzelner Teile der Gesamtkonstruktion auf den angefertigten Fotos erkennbar sein müssten, was nicht der Fall sei. Angesichts der Höhe des Fahrradträgers von etwa 1 m über dem Boden könne es bei dem streitigen Unfall nicht zu einer Beschädigung des Vorderradvorbaus gekommen sein.
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    Gleichwohl ist das Gericht der Auffassung, dass die Einholung des Gutachtens durch die Klägerseite sachgerecht war und dass der Gutachter dann auch Schäden am Vorderradvorbau festgestellt hat, welche die Klägerin durch die Fa. X hat reparieren lassen. Insoweit haben sowohl der Sachverständige, der hierzu vernommene Ehemann der Klägerin Herr H und auch der durchaus als sachverständig geltende Zeuge I, bei welchem es sich um einen langjährigen Motorradfahrer handelt, angegeben, dass man mit einem Motorrad, welches dem Fahrer das Gefühl gebe, es schwimme, nicht weiterfahren solle, dies müsse zur Überprüfung in eine Werkstatt gegeben werden, damit die Ursache festgestellt werden könne. Der Zeuge Herr H hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar und durchaus glaubhaft dargestellt, dass er nach dem streitigen Unfall ein solches Schlingern bemerkt und deshalb das Fahrzeug sofort zur Begutachtung und zur Reparatur gegeben habe. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass dies eine verkehrssicherheitstechnisch notwendige Maßnahme gewesen sei, er allerdings nicht davon ausgehe, dass dies Schlingern bzw. Schwimmen des Motorrades durch den Unfall verursacht worden sei. Auch das Gericht geht nicht davon aus, dass der Unfall die Ursache hierfür war, glaubt allerdings dem Zeugen H, dass er seinerseits davon ausgegangen ist. Dies lässt sich auch zwanglos dadurch erklären, dass der Zeuge Herr H ebenso, wie der völlig unbeteiligte Zeuge Herr I dies dem Gericht geschildert hat, davon ausgegangen ist, dass der Unfall das Motorrad möglicherweise in seiner Gesamtstabilität beeinträchtigt habe. Der Zeuge wird deshalb mit besonderer Sensibilität nach dem Unfall genau auf diesen Gesichtspunkt geachtet haben und hat dann etwas festgestellt, was nach Auffassung des Gerichts nicht Folge des Unfalls sondern eines allgemeinen Verschleißes des von ihm gefahrenen Motorrades war. Dass der Zeuge bzw. seine Ehefrau die Angelegenheit dann durch ein Gutachten haben abklären lassen, kann ihnen nicht vorgeworfen werden. Der beauftragte Sachverständige T hat dann auch lediglich das festgestellt, was an dem Motorrad zu reparieren sei und was dann auch repariert worden ist. Die Klägerseite hat also mit der Durchführung der Reparatur dokumentiert, dass die vom Sachverständigen T festgestellten Schäden auch tatsächlich vorhanden waren. Der Schaden am Vorderradaufbau war allerdings verschleißbedingt und nicht unfallbedingt.
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    Es handelt sich folglich also nicht um den klassischen Fall eines völlig unbrauchbaren Gutachtens, sondern vielmehr um ein aus Sicherheitsgründen eingeholtes Gutachten nach einem Stoß gegen die Front des klägerischen Motorrades. Diese Kosten sind ähnlich wie die bei einem erforderlichen Vermessen des Fahrzeugs wegen des Verdachts des Verzogenseins des Rahmens entstehenden Kosten regelmäßig erstattungsfähig sind.
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    Insgesamt ergibt sich somit ein Gesamtschaden von 1.728,45 €, auf welchen die Zahlung der Beklagtenseite von 902,82 € zu verrechnen ist.
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    Zinsen stehen der Klägerseite erst ab dem Mahnschreiben des Klägervertreters vom 27.11.2012 zu.
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    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 91 a, 96 ZPO. Soweit die Beklagtenseite unterlegen ist, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 91 a ZPO. Da die Beklagtenseite insoweit unterlegen ist, waren ihr die Kosten aufzuerlegen. Das entspricht billigem Ermessen und dem bisherigen Sach- und Streitstand. Die Beklagtenseite kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Rechtsgedanken des § 93 ZPO berufen. Ihr war die geänderte Unfallschilderung der Klägerseite bereits seit dem Schreiben des Klägervertreters vom 13.11.2012 bekannt. Sie hätte das Fahrzeug auch von Anfang an bei der Fa. X nachbesichtigen können. Darauf hat der Klägervertreter in seinem Anspruchsschreiben vom 23.10.2012 hingewiesen. Wenn dann die Beklagtenseite erst nach Klageerhebung einen weiteren Unfallanalytiker einschaltet und dieser die Plausibilität des Scheinwerferschadens bejaht, dann kann sie nicht mit einer Zahlung vom 23.05.2013 erfolgreich geltend machen, sie habe auch insoweit keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.
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    Die dann allerdings noch erforderlich gewordene Beweisaufnahme ist im Wesentlichen erfolglos geblieben, sodass diese Kosten gemäß § 96 ZPO als sogenanntes erfolgloses Angriffsmittel unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 92 Abs. 2 ZPO in vollem Umfang der Klägerseite aufzuerlegen sind. Bei der Einholung des Sachverständigengutachtens ging es nämlich im Wesentlichen um die Frage, ob über den Scheinwerferbereich hinaus weitere Schäden am klägerischen Fahrzeug entstanden waren und ob eine Wertminderung verblieb. Beide Fragen sind sowohl im schriftlichen Gutachten wie auch bei der mündlichen Anhörung nicht im Sinne der klägerischen Behauptungen beantwortet worden. Soweit der Sachverständige die Reparaturkosten etwas höher geschätzt hat, als die Beklagte sie freiwillig bezahlt hat, kommt dem keine besondere Bedeutung zu, wie der Gedanke des § 92 Abs. 2 ZPO belegt. Etwas höher hat der Sachverständige die Reparaturkosten im Wesentlichen nur deshalb geschätzt, weil er den von der Beklagtenseite nicht anerkannten beschädigten Seitenständer noch in die Schadenskalkulation mit einbezogen hat.
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    Auch die zum Schadensumfang, insbesondere zu den erforderlichen Reparaturkosten, durchgeführte Vernehmung der beiden Zeugen war aus der Sicht der Klägerin nicht erfolgreich.
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    Rechtshängigkeitszinsen schuldeten die Beklagtenseite entsprechend in den gestellten Anträgen gemäß den §§ 286 ff. BGB. Die übrigen verlangten Zinsen schuldet die Beklagtenseite ab der Inverzugsetzung durch die Klägerseite mit deren Anwaltschriftsatz vom 27.11.2012, also ab Erhalt dieses Schreibens am 28.11.2012. Durch das den Schadensersatzanspruch erstmalig geltend machende Schreiben vom 23.10.2012 und die in diesem Schreiben gesetzte Frist 05.11.2012 entsteht allein noch kein Verzug; auch das Ablaufenlassen einer zuzubilligenden Prüfungsfrist schafft noch keinen Verzug. Voraussetzung für einen Verzugsschadensersatzanspruch gemäß den §§ 280, 286 BGB ist nach wie vor eine Mahnung. Der am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete Urteilstenor enthält somit bezüglich des Zinsbeginns eine zu korrigierende offensichtliche Unrichtigkeit.
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    Rechtsbehelfsbelehrung:
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    Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
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    a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
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    b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
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    Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
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    Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
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    Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
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    Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.