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  • 11.04.2013 · IWW-Abrufnummer 131210

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 20.08.2007 – I-1 U 31/07

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Düsseldorf

    I-1 U 31/07

    Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 16. Januar 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Februar 2007 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1.Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1.3.570,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2005 zu zahlen.

    2.Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin zu 1. allen künftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr als Hinterbliebene aus dem Unfall vom 20. Dezember 2002, XXX, BAB XXX in Fahrtrichtung XXX, km XXX noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergeht.

    3.Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 2. sowie an den Kläger zu 3. jeweils 672,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2005 zu zahlen.

    4.Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 2. eine monatlich zu zahlende Rente als Unterhaltsschadensersatz in Höhe von jeweils 19,20 €, beginnend mit dem 01.10.2005, bis zur Volljährigkeit des Klägers zu 2. zu zahlen.

    5.Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger zu 2. und dem Kläger zu 3. allen künftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihnen als Hinterbliebenen aus dem Unfall vom 20.12.2002, XXX, BAB XXX in Fahrtrichtung XXX, km 41,022 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder übergeht.

    6.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

    7.Die in erster Instanz angefallenen Kosten werden wie folgt verteilt:

    a)Die Gerichtskosten fallen zu 18 % der Klägerin zu 1., zu 24 % dem Kläger zu 2., zu 9 % dem Kläger zu 3. und zu 49 % den Beklagten zu 1. und 2., insoweit beiden als Gesamtschuldnern, zur Last.

    b)Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. haben diese zu 47 % selbst und zu 53 % die Beklagten zu 1. und 2., insoweit gesamtschuldnerisch, zu tragen.

    c)Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. werden diesem zu 60 % selbst und zu 40 % den Beklagten zu 1. und 2., insoweit gesamtschuldnerisch, auferlegt.

    d)Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3. fallen diesem zu 42 % selbst und zu 58 % den Beklagten zu 1. und 2., insoweit gesamtschuldnerisch, zur Last.

    e)Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. haben diese zu 49 % selbst, zu 18 % die Klägerin zu 1., zu 24 % der Kläger zu 2. und zu 9 % der Kläger zu 3. zu tragen.

    8.Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten gilt folgende Verteilung:

    a)Die Gerichtskosten fallen zu 29 % dem Kläger zu 2., zu 11 % dem Kläger zu 3. und zu 60 % den Beklagten zu 1. und 2., insoweit beiden als Gesamtschuldnern, zur Last.

    b)Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. haben beide Beklagte als Gesamtschuldner zu tragen.

    c)Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. werden diesem zu 60 % selbst und zu 40 % den Beklagten zu 1. und 2., insoweit gesamtschuldnerisch, auferlegt.

    d)Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3. fallen diesem zu 42 % selbst und zu 58 % den Beklagten zu 1. und 2., insoweit gesamtschuldnerisch, zur Last.

    e)Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. haben diese zu 60 % selbst, zu 29 % der Kläger zu 2. und zu 11 % der Kläger zu 3. zu tragen.

    9.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

    Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache teilweise begründet.

    Die Beklagten wenden sich ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht dem Grunde nach vollumfänglich ihre Schadensersatzverpflichtung aus §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit § 3 PflVG angenommen hat. Weder müssen sich die Kläger als Hinterbliebene des tödlich verunfallten XXX ein Mitverschulden des Ehemannes bzw. Vaters an der Entstehung des Unfallereignisses entgegenhalten lassen, noch wirkt sich die Betriebsgefahr des auf der Autobahn liegengebliebenen Pkw VW Polo des Zeugen XXX, welches der später Getötete als Beifahrer wegzuschieben half, anspruchsmindernd aus.

    Das Rechtsmittel der Beklagten hat lediglich hinsichtlich der Höhe der den Klägern zu 2. und 3. gemäß § 844 Abs. 2 BGB zu zuerkennenden Ersatzansprüche wegen des Unterhaltsschadens einen Teilerfolg. Sie machen zu Recht geltend, dass die Ersatzansprüche mit Rücksicht auf eine Doppelverdienerehe nur aus dem Einkommensanteil des Verstorbenen zu ermitteln sind.

    Die übrigen Höheeinwendungen sind unbegründet.

    Der Tenor zu Ziff. 4 der angefochtenen Entscheidung ist insoweit gegenstandslos, als darin die Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen ist, als Gesamtschuldner an den Kläger zu 3. eine monatlich zu zahlende Unterhaltsrente, beginnend mit dem1. Oktober 2005, bis zur Volljährigkeit zu zahlen. Das Volljährigkeitsalter des Klägers zu 3) ist bereits zum 17. Juli 2005 eingetreten. Bisher nicht bezifferte Unterhaltsschäden des Klägers zu 3., die nach dem 1. Oktober 2005 angefallen sind, werden von dem Feststellungsausspruch des Tenors zu Ziff. 5 der angefochtenen Entscheidung erfasst, ohne dass die prozessuale Notwendigkeit einer teilweisen Klageänderung durch Erhebung einer Leistungsklage für einen bestimmten Zeitraum besteht.

    Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
    I.

    1)In Bezug auf ihre Haftung dem Grunde nach dringen die Beklagten nicht mit dem Einwand durch, die Kläger hätten darzulegen und zu beweisen, dass der Unfall für den Beklagten zu 1. zweifelsfrei vermeidbar gewesen sei (Bl. 319 d.A.). Entsprechend der zutreffenden Würdigung im angefochtenen Urteil ist die Darlegungs- und Beweislastverteilung genau umgekehrt: Die Beklagten haben darzutun und zu beweisen, dass den Beklagten zu 1. als Fahrer des Unfallfahrzeuges Nissan kein Verschulden an der Entstehung des fatalen Zusammenstoßes mit dem pannenbedingt liegengebliebenen Pkw VW Polo trifft. Diesen Nachweis – auch nicht im Sinne einer Erschütterung des gegen den Beklagten zu 1) sprechenden Anscheinsbeweises -können die Beklagten nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht führen. In Bezug auf die Beklagte zu 2) ist wegen ihrer Einstandspflicht für die Halterhaftung sogar der Nachweis der höheren Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG zu erbringen, den sie erst recht nicht führen kann.
    2)Für die Darlegungs- und Beweislastverteilung zum Nachteil der Beklagten ist von Bedeutung, dass gegen den Beklagten zu 1. der Anschein schuldhafter Unfallverursachung wegen eines Autobahnauffahrunfalles bei Dunkelheit spricht, den das Landgericht mit zutreffender und ausführlicher Begründung angenommen hat. Prima facie ist von einem schuldhaften Verstoß des Beklagten zu 1. gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO auszugehen, wonach auch auf Autobahnen nur so schnell gefahren werden darf, dass innerhalb der übersehbaren Strecke angehalten werden kann. Mit plötzlichen Fahrbahnhindernissen – einschließlich solcher, die zur Nachtzeit unbeleuchtet sind - muss ein Kraftfahrer auch auf Autobahnen rechnen (BGH NJW 1984, 2412; BGH NJW-RR 1987, 1235, 1236; BGH NJW-RR 1988, 406; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 3 StVO, Rdnr. 25, 27 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Insoweit nimmt der Senat vollinhaltlich Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 283, 284 d.A.). Der gegen den Beklagten zu 1) sprechende Anscheinsbeweis ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder erschüttert noch gar widerlegt.
    3)Die Beklagten verkennen zudem in ihrer Anschließung an die Ausführungen des bereits in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren 90 Js 1214/03 StA Düsseldorf unfallanalytisch tätig gewesenen Sachverständige XXX, den auch das Landgericht mit der Unfallrekonstruktion beauftragt hat, dass den Beklagten zu 1. als Fahrer des Pkw Nissan die Haftung aus vermutetem Verschulden gemäß § 18 Abs. 1 StVG trifft. Diese Haftungsnorm hat eine Beweislastumkehr zum Gegenstand (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 4, Rdnr. 2). Die Vermutung dieser Vorschrift spricht für eine Fahrlässigkeit des Fahrzeugführers nach § 276 BGB. Dieser muss, um die Vermutung zu widerlegen, beweisen, dass ihn kein Verschulden an der Entstehung des Unfallschadens trifft, ohne dass allerdings der Nachweis höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG oder eines unabwendbaren Ereignisses nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 StVG erforderlich ist (Greger, a.a.O., § 4, Rdnr. 22 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Der Fahrzeugführer wird von der Haftung für den Schaden nach § 18 StVG nur frei, wenn keine Unklarheit über die wesentlichen Umstände des Unfalls verblieben ist und wenn fest steht, dass er alles einem ordentlichen Kraftfahrer Zumutbare getan hat, um den Unfall zu vermeiden (Greger a.a.O. mit Hinweis auf BGH VersR 1972, 459).

    II.

    Den ihm obliegenden Nachweis vermag der Beklagte zu 1. nicht auf der Grundlage der unfallanalytischen Ausführungen des Sachverständigen xxx zu führen. Unabhängig davon beruhen die gutachterlichen Ausführungen in einem wesentlichen Punkt, nämlich hinsichtlich der in der Berufungsbegründung noch einmal angesprochenen Möglichkeit einer verdeckten Sicht auf den Pkw VW Polo durch das Fahrzeug des Zeugen XXX, auf einer sachlich falschen Anknüpfungstatsache, ohne dass sich daraus allerdings die Notwendigkeit des Versuchs einer weiteren unfallanalytischen Aufklärung des fraglichen Geschehens ergibt. Der Beklagte zu 1) kann – soweit ist der fragliche Sachverhalt hinreichend aufgeklärt – noch nicht einmal den gegen ihn sprechenden Anschein schuldhafter Unfallverursachung erschüttern.

    1)Ohne Erfolg machen sich die Beklagten zunächst die Darlegungen des Sachverständigen XXX in seinem Gutachten vom 25. Juni 2006 zu Eigen, es lägen keine realistischen Anknüpfungspunkte für die Annahme vor, der Beklagte zu 1. hätte bei der Auffahrt auf die Autobahn von dem rechtsseitigen Beschleunigungsstreifen neben der erforderlichen Beobachtung des rückwärtigen vorfahrtberechtigten Verkehrs gleichzeitig auch den Vorausverkehr im Blickfeld haben können. Deshalb hätte er einen dort stehenden oder allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit bewegten Pkw in der Dämmerung frühzeitig in einer das Unfallgeschehen vermeidbaren Weise erkennen können (Bl. 319 d.A.).

    a) Allgemein ist zu berücksichtigen, dass ein Verkehrsteilnehmer der – wie hier der Beklagte zu 1. – an einer Anschlussstelle auf die Autobahn auffährt, aus einem anderen Straßenteil im Sinne des § 10 StVO kommt. Damit hat er nach Maßgabe dieser Bestimmung die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn auszuschließen (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2004, Az.: I-1 U 135/04; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 18 StVO, Rdnr. 18). Nach den Darlegungen des Sachverständigen XXX hatte sich der Beklagte zu 1. mit einer Ausgangsgeschwindigkeit zwischen 80 und 90 km/h der Unfallstelle genähert (Bl. 152 Beiakte). Da sich die Kollision unstreitig in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffahren des Pkw Nissan von der Beschleunigungsspur auf den rechten Fahrstreifen ereignet hat, ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1. bereits auf der Beschleunigungsspur ein Tempo innerhalb der durch den Sachverständigen aufgezeigten Größenordnung erreicht hatte. Bei dieser Ausgangssituation war der Beklagte zu 1. nach Maßgabe des § 10 StVO gehalten, in der zum Unfallzeitpunkt (20. Oktober 2002, 18.39 Uhr) hereinbrechenden Dunkelheit die Verkehrssituation auf dem gesamten einsehbaren rechten Fahrstreifen der Bundesautobahn XXX in Fahrtrichtung XXX so genau zu beobachten, dass er dort weder rückwärtige noch vorausfahrende Verkehrsteilnehmer im Zuge des Einfahrvorganges gefährdete. Hätte der Beklagte zu 1. die danach erforderliche Sorgfalt walten lassen, wäre ihm der auf der rechten Fahrspur wegen Motorausfalls nicht mehr aus eigener Kraft fortzubewegende VW Polo aufgefallen. Nach der zeichnerischen Unfallrekonstruktion des Sachverständigen XXX (Bl. 155 ff. Beiakte) ereignete sich der Zusammenstoß der Fahrzeuge gegen Ende der unstreitig ca. 190 m langen Beschleunigungsspur. Diese Strecke legte der Beklagte zu 1. bei der durch den Sachverständigen ermittelten Ausgangsgeschwindigkeit in einer Zeitspanne von weniger als 10 Sekunden zurück.
    b) Nicht überzeugend ist der Einwand der Beklagten, für den Beklagten zu 1. sei der Pkw VW Polo mangels Beleuchtung kaum erkennbar gewesen (Bl. 248 d.A.).

    aa) Dabei kann die Entscheidung der Frage dahin stehen, ob entsprechend der zeugenschaftlichen Darstellung des Fahrzeughalters XXX das Fahrzeug einschließlich eingeschalteter Warnblinkanlage beleuchtet war. Für diese Annahme spricht auch das „Lichtgutachten“ des Sachverständigen XXX vom 29. Januar 2003 (Bl. 7 ff. d.A.).

    bb) Selbst wenn entsprechend der Darstellung der Zeugen XXX gegenüber dem aufnehmenden Polizeibeamten am Unfallort der Pkw VW Polo vorkollisionär gänzlich unbeleuchtet gewesen wäre (Bl. 5 Beiakte), änderte dies nichts daran, dass die beiden Zeugen, die sich der späteren Unfallstelle auf der Autobahn A XXX ebenfalls in Fahrtrichtung XXX, den Pkw rechtzeitig als ein von zwei Personen geschobenes Pannenfahrzeug erkannten. Aus dieser Wahrnehmung heraus vermochte dann der Zeuge XXX frühzeitig seine Fahrweise auf diese Gefahrensituation einzustellen und problemlos den Pkw VW Polo auf der linken Fahrspur zu passieren. Die Tatsache, dass es demgegenüber dem Beklagten zu 1. in dem durch die Zeugen XXX und XXX übereinstimmend geschilderten Dämmerlicht nicht gelungen ist, das von der Panne betroffene Fahrzeug auf der rechten Fahrspur beizeiten als Hindernis zu erkennen, lässt auf ein Beobachtungsverschulden schließen.

    2)In diesem Zusammenhang verfängt ebenfalls nicht der auf das Gutachten XXX vom 25. Juni 2006 gestützte Einwand der Beklagten, es lägen zumindest nachvollziehbare Anknüpfungspunkte für die Annahme vor, der Pkw XXX habe sich bei der Annäherung an die Unfallstelle als Sichthindernis ursprünglich noch hinter dem „Klägerfahrzeug“ und vor dem durch den Beklagten zu 1. gesteuerten Fahrzeug befunden und sich möglicherweise erst kurz vor der späteren Kollision durch einen Fahrstreifenwechsel nach links außen als Sichthindernis entfernt.

    a) Bereits in seinem Gutachten vom 25. Juni 2006 hatte der Sachverständige XXX die Annahme der Verdeckung der Sicht auf den Pkw VW Polo auf der rechten Fahrspur durch das Fahrzeug der Zeugen XXX als eine bloße Möglichkeit auf Vermutungsbasis dargestellt (Bl. 183, 184 d.A.). Er hatte bereits seinerzeit dargelegt, es sei nicht nachweisbar, wann die Möglichkeit einer Sichtverdeckung eingetreten sei und wie lange diese gegebenenfalls angedauert habe (Bl. 184 d.A.).

    b) Noch deutlicher ist der Sachverständige anlässlich seiner Anhörung durch das Landgericht im Termin am 28. November 2006 geworden. Er hat angegeben, er könne anhand des Ergebnisses der Beweisaufnahme keine konkrete Angabe dazu machen, „inwieweit das vorausfahrende Fahrzeug dem nachfolgenden Beklagtenfahrer die Sicht auf das Unfallfahrzeug genommen hat und es ihm deshalb nicht möglich war, rechtzeitig zu reagierend“. Insgesamt vermochte er „keine definitive Aussage darüber“ zu treffen, „inwieweit das vorausfahrende Fahrzeug durch die beschriebene Lenk- und Ausweichbewegung die Sicht des Beklagten auf das Unfallfahrzeug verdeckt hat“ (Bl. 243 d.A.).
    c) Wie bereits ausgeführt, hat der Beklagte zu 1. die Verschuldensvermutung des § 18 Abs. 1 StVG zweifelsfrei zu widerlegen: Der Fahrer wird von der Haftung nur dann frei, wenn keine Unklarheit über die wesentlichen Umstände des Unfalles verbleiben und wenn fest steht, dass er alles einem ordentlichen Kraftfahrer zur Unfallvermeidung Zumutbare getan hat. Für eine derartige Feststellung reichen die Ausführungen des Sachverständigen im Gegensatz zu der seitens der Beklagten vertretenen Ansicht nicht.

    d) Unabhängig davon geht der Sachverständige bei der durch ihn angesprochenen Möglichkeit einer Sichtverdeckung auch von einer sachlich falschen Anknüpfungstatsache aus. Er legt nämlich eine Annäherung des Pkw der Zeugen XXX an die Unfallstelle über die selbe Beschleunigungsspur zugrunde, die der Beklagte zu 1. benutzt hat [„... eine Bewegung des Zeugen-Fahrzeugs vom rechtsseitigen Beschleunigungsstreifen über den rechten Richtungsfahrstreifen hinweg bis auf den linken Fahrstreifen innerhalb einer kurzen Wegstrecke (zwischen Beginn und etwa Mitte des Beschleunigungsstreifens) .... – Bl. 184, 185 d.A. -]. In seinem für die Staatsanwaltschaft Düsseldorf unter dem Datum des 13. Juli 2003 erstatteten Gutachten hatte der Sachverständige sogar einen Wechsel des Zeugen XXX von dem Beschleunigungsstreifen auf die Fahrbahn über die anfangs des Einfahrbereiches noch vorhandene ununterbrochene Linie hinweg unterstellt (Bl. 153 Beiakte).

    e) Eine solche Annäherung des Zeugen XXX an die spätere Unfallstelle lässt sich jedoch mit seinen zeugenschaftlichen Angaben und denjenigen seiner Ehefrau nicht in Übereinstimmung bringen.

    aa) Beide haben unter dem Datum des 17. Januar 2003 in dem Ermittlungsverfahren90 Js 1214/03 StA Düsseldorf angegeben, sie seien im XXX aus XXX kommend auf die Autobahn A XXX in Richtung XXX aufgefahren (Bl. 71, 73 d.A.). Nichts anderes ergibt sich aus den Angaben, welche die Zeugen bei ihrer Befragung durch das Landgericht im Termin am 5. September 2005 gemacht haben (Bl. 106 ff. d.A.). Die Verkehrsführung im Bereich des XXX ist senatsbekannt. Um von der A 57 aus Richtung XXX auf die A XXX in Fahrtrichtung XXX zu gelangen, muss die schleifenförmige Abfahrt im nordöstlichen Teil des Autobahnkreuzes benutzt werden. Unstreitig ist der Beklagte zu 1. aber von der A 57 aus Fahrtrichtung XXX über die tangentiale Fahrbahn im nordwestlichen Teil des Kreuzes auf die A XXX Richtung XXX gefahren (Bl. 3 d.A.). Damit war der durch den Zeugen XXX gesteuerte Pkw an einer ganz anderen Stelle auf die A XXX Richtung XXX gelangt als der durch den Beklagten zu 1. geführte und als durch den Sachverständigen angenommen.

    bb) Überdies hatte der Zeuge XXX unter dem 17. Januar 2003 angegeben, „sofort auf die linke von zwei Fahrspuren, vermutlich wegen der unklaren Verkehrslage vor ihm“, gefahren zu sein (Bl. 73 d.A.). Bezüglich der bei der Auffahrt auf die Autobahn sogleich angesteuerten linken Fahrspur ergibt sich nichts anderes aus den Bekundungen, welche die Zeugen XXX vor dem Landgericht im Termin am 5. September 2005 gemacht haben. Vielmehr hat erstgenannte Zeugin bekundet, man habe auf dem linken Fahrstreifen – zu ergänzen ist: „fahrend“ - bemerkt, dass auf der Autobahn in Fahrtrichtung XXX ein Pkw von zwei Personen geschoben worden sei, es sei jedoch möglich gewesen, ganz langsam – zu ergänzen ist: „auf der linken Fahrspur“ – an dem Pannenfahrzeug vorbei zu fahren (Bl. 107 d.A.). Dies steht in Übereinstimmung mit der nachfolgenden Schilderung des Zeugen XXX (Bl. 109 d.A.).

    cc) Angesichts dieser von den Zeugen XXX übereinstimmend geschilderten vorkollisionären Ausgangssituation besteht von vornherein kein Raum für die Feststellung, für den Beklagten zu 1. sei bei der Einfahrt auf die Autobahn die Sichtmöglichkeit auf den defekten Pkw des Zeugen XXX auf der rechten Fahrspur durch den mehr oder weniger dicht dahinter befindlichen Pkw der Zeugen XXX verdeckt oder auch nur beeinträchtigt gewesen.
    III.
    Zutreffend ist weiterhin die Feststellung des Landgerichts, der Anspruch der Kläger sei nicht durch ein etwaiges Mitverschulden des Getöteten XXX in der Höhe gemindert (Bl. 285 d.A.). Bei der Haftungsabwägung aller unfallursächlichen Umstände, für die hier allein die Vorschrift des § 254 Abs. 1 BGB einschlägig ist, spielt die von dem defekten Pkw VW Polo ausgegangene Betriebsgefahr zum Nachteil der Kläger keine Rolle.

    1)Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Ehemann bzw. Vater der Kläger nicht dadurch zum Fahrzeugführer im Sinne des § 18 Abs. 1 StVG geworden ist, dass er zusammen mit dem Zeugen XXX den gescheiterten Versuch unternommen hat, das Pannenfahrzeug aus dem Gefahrenbereich der Autobahnfahrspuren zu schieben. Unstreitig war der Getötete im hinteren rechten Heckbereich des Fahrzeuges mit dem Anschiebevorgang befasst. Wer beim Schieben eines nicht betriebsbereiten Kraftfahrzeuges nach den Anweisungen des verantwortlichen Fahrers nur Hilfsdienste leistet, ist nicht Führer des Kraftfahrzeuges (BGH VersR 1977, 624 entschieden für den Fall des Einschlagens des Lenkrades durch den Helfer; Greger a.a.O., § 4, Rdnr. 13 mit Hinweis auf OLG Oldenburg VRS 48, 356).

    2a)Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass Herr XXX im Sinne des § 8 Ziff. 2 StVG bei dem Betrieb des Pkw VW Polo aufgrund des Umstandes tätig war, dass er bei dem Versuch des Wegschiebens des Fahrzeuges behilflich war. Zu den bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges tätigen Personen gehören auch Beifahrer, insbesondere dann, wenn sie bei Vorgängen wie Reparieren, Be- und Entladen, An- und Wegschieben Hilfe leisten (Heß in Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 8 a StVG, Rdnrn. 9 und 10).
    b) Von Bedeutung ist aber, dass die Vorschrift des § 8 StVG nur Ansprüche nach § 7 StVG gegen den Halter des Fahrzeuges ausschließt, bei dessen Betrieb der Anspruchsteller tätig war. Hier geht es aber um Ansprüche gegen den Fahrer eines schädigenden Zweitfahrzeuges. Einem Insassen des benutzten Pkw kann der Halter eines anderen, auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Kraftfahrzeuges die Betriebsgefahr des Pkw nicht entgegen halten (Greger, a.a.O., § 22, Rdnr. 88 mit Hinweis auf RGZ 160, 152; OLG Celle NZV 1996, 114). Ist an einem Unfall ein zweites Kraftfahrzeug beteiligt, können dessen Halter und Fahrer aus Gefährdungshaftung in Anspruch genommen werden; nur der Fahrer des Erstfahrzeuges muss sich die Betriebsgefahr des eigenen Pkw gemäß § 17 StVG anspruchskürzend zurechnen lassen (Heß in Janiszewski/Jagow/Burmann a.a.O., § 8 a StVG, Rdnr. 9 mit Hinweis auf BGH NZV 1989, 105).

    3)Unabhängig davon machen die Beklagten ohne Erfolg geltend, die Kläger müssten sich ein Mitverschulden des Verstorbenen im Rahmen des § 254 BGB anspruchsmindernd zurechnen lassen. Eine irgendwie geartete unfallmitursächliche Obliegenheitsverletzung des Herr XXX, für welche die Beklagte ebenfalls die Beweislast trifft, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen.

    a) Zwar darf gemäß § 18 Abs. 8 StVO auf einer Autobahn mit einem Kraftfahrzeug grundsätzlich nicht gehalten werden. Daraus folgt zwangsläufig auch das Regelverbot, als Fußgänger die Autofahrbahn zu betreten. Bei einer zwingenden Notwendigkeit ist es aber erlaubt, auch auf einer Bundesautobahn anzuhalten, insbesondere wenn das Fahrzeug oder der Fahrer nicht mehr weiter fahren können (BGH NJW 1975, 1834). Dem Ehemann bzw. dem Vater der Kläger gereicht es deshalb nicht zum Vorwurf, dass er zum Zwecke eines Anschiebeversuches den Pkw VW Polo verlassen hat, nachdem sich dieser nicht mehr aus eigener Kraft fortbewegen ließ.

    b) Darüber hinaus lässt sich eine Obliegenheitsverletzung nicht auf die Annahme stützen, Herr XXX habe es vorkollisionär versäumt, dafür zu sorgen, dass an dem defekten Pkw VW Polo entsprechend dem Gebot des § 15 StVO die Warnblinklichtanlage (§ 53 a StVZO) eingeschaltet sowie das Warndreieck (§ 53 a StVZO) in ausreichender Entfernung von etwa 100 m aufgestellt wurde.

    aa) Zweifelhaft ist allerdings die durch das Landgericht vertretene Rechtsansicht, während des Vorganges des Anschiebens eines liegengebliebenen Fahrzeuges gehöre dieses wieder zum Fahrzeugverkehr. Die zitierte Fundstelle (Hentschel a.a.O., § 15 StVO, Rdnr. 3 mit Hinweis auf OLG Saarbrücken VM 1977, 75) bezieht sich auf ein Fahrzeug, welches wegen einer nicht funktionierenden elektrischen Anlage nicht startbereit war. Ob ein derartiger Defekt für den funktionsunfähig gewordenen Pkw VW Polo angenommen werden kann, steht nicht fest. Zum „Liegenbleiben“ im Sinne des § 15 StVO gehört auch das langsame Ausrollen nach Eintritt eines Motorschadens (Jagow in Janiszewski/Jagow/Burmann a.a.O., § 15 StVO, Rdnr. 5 mit Hinweis auf BGH VM 73, 5). Nichts anderes dürfte für den Fall gelten, dass der Versuch unternommen wird, einen wegen eines Motorschadens nicht mehr fahrfähigen Pkw wegzuschieben.

    bb) Da Herr XXX nicht Fahrer des Pkw VW Polo war, sondern sich seine Beteiligung an dem Betrieb des Fahrzeuges auf diejenige eines Pannenhelfers beschränkte, traf ihn aber keine originäre Verpflichtung aus § 15 StVO, für die Einschaltung des Warnblinklichtes und die Aufstellung des Warndreiecks Sorge zu tragen. Die sich aus der StVO und der StVZO ergebenden Verpflichtungen treffen grundsätzlich nur den verantwortlichen Führer des Kraftfahrzeuges (OLG München VersR 1966, 858).

    c) Nicht außer Acht zu lassen ist zwar, dass auch ein Pannenhelfer nicht von der Obliegenheit befreit ist, um seinen eigenen Schutz bemüht zu sein. Er muss sich im eigenen Interesse (§ 254 Abs. 1 BGB) umsichtig verhalten und das Risiko, infolge seiner Hilfeleistung selbst verletzt zu werden, möglichst ausschalten (BGH NJW 2001, 149, 150 mit Hinweis auf BGH VersR 1977, 36 sowie BGH NJW 1981, 760). § 254 Abs. 1 BGB versteht unter dem Begriff des Mitverschuldens nicht die vorwerfbare Verletzung einer dritten Person gegenüber bestehenden Rechtspflicht, sondern die Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BGH NJW 1979, 1363 und BGH NJW 1998, 1137). Da der Pkw VW Polo auf der rechten Fahrspur der Autobahn bei hereinbrechender Dunkelheit wegen einesMotordefektes liegen geblieben war, war es auch aus der Sicht des Herrn XXX in seiner Eigenschaft als ein zum Wegschieben bereiter Pannenhelfer eine objektiv ganz naheliegende Vorsichtsmaßnahme, das Fahrzeug erst dann zu verlassen, nachdem zumindest die Warnblinkanlage in Funktion gesetzt war.

    Entsprechend der durch das Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung lässt sich indes nicht feststellen, dass der Ehemann bzw. Vater der Kläger ohne vorherige Sicherungsmaßnahme aus dem Pkw VW Polo ausgestiegen ist.

    aa) Die Aussage des Zeugen XXX spricht in Verbindung mit dem „Lichtgutachten“ des Sachverständigen XXX vom 29. Januar 2003 für die Annahme, dass zum Kollisionszeitpunkt sowohl die Warnblinkanlage als auch zumindest das Standlicht des Pkw VW Polo eingeschaltet waren (Bl. 11, Bl. 7 ff. d.A.). Die Tatsache, dass auf den durch die Polizei am Unfallort gefertigten Lichtbildern an dem verunfallten Pkw des Zeugen XXX keine in Funktion befindliche Fahrzeugbeleuchtung zu sehen ist (Bl. 21 ff. Beiakte), ist möglicherweise auf einen erst kollisionsbedingt eingetretenen Ausfall der elektrischen Anlage des Fahrzeuges zurückzuführen.

    bb) Der Zeuge XXX hatte in seiner schriftlichen Aussage vom 17. Januar 2003 (Bl. 73 Beiakte) angegeben, beim Auffahren auf die Autobahn A XXX hätten ihn Fahrzeuge mit Warnblinkanlage veranlasst, sogleich die linke der beiden Fahrspuren anzusteuern.

    cc) Bei dieser Sachlage kann allein aufgrund der Zweifel, die in dem durch die Beklagten eingeholten Privatgutachten des Sachverständiger XXX vom 30. September 2003 an der Richtigkeit des bezeichneten „Lichtgutachtens“ dargelegt sind, nicht die sichere Schlussfolgerung gezogen werden, dass entsprechend der Behauptung der Beklagten der Pkw VW Polo bereits zum Unfallzeitpunkt gänzlich unbeleuchtet war.

    d) Zwar ist unstreitig die Aufstellung eines Warndreiecks unterblieben. Indes reicht diese Unterlassung des Herrn XXX nicht für den Vorwurf eines mitwirkenden Verschuldens an der Entstehung des Unfallereignisses. Denn ein solcher Vorwurf ist dann nicht gerechtfertigt, wenn die Nachholung der nach§ 15 StVO gebotenen Absicherung ausnahmsweise wegen der an der Pannenstelle vorhandenen Gegebenheiten gefahrlos nicht möglich oder in sonstiger Weise untunlich gewesen wäre (vgl. BGH NJW 2001, 149, 150). Eine derartige Untunlichkeit ist hier gegeben.

    aa) Unstreitig hat sich der Zusammenstoß auf einem Steckenabschnitt der AutobahnA XXX ereignet, der sich durch eine dreispurige Verkehrsführung auszeichnet: Der Pkw VW Polo war auf der rechten Fahrspur in einem Bereich zum Stillstand gekommen, an den sich links die durch den Zeugen XXX benutzte Überholspur und rechts der sich kurz danach durch die Beklagten zu 1. befahrene Beschleunigungsstreifen anschließen. Bei dieser Ausgangssituation war nicht zuletzt wegen der durch die hereinbrechende Dunkelheit beeinträchtigten Sichtverhältnisse dem Ehemann bzw. Vater der Kläger eine gefahrlose Aufstellung des Warndreiecks auf der Autobahn in der durch § 15 StVO vorgegebenen Ausgangsdistanz von ca. 100 m nicht möglich. Diese Strecke hätte er als Fußgänger gegen die Fahrtrichtung der drei Spuren zurücklegen und auch noch eine sachgerechte Entscheidung darüber treffen müssen, an welcher Stelle der drei Spuren das Warndreieck zweckmäßigerweise zu positionieren gewesen wäre. Auf die Pannenstelle aufmerksam zu machen waren vordringlich die Benutzer des blockierten rechten Fahrstreifens sowie des sich daran anschließenden Beschleunigungsstreifens. Da Herr XXX hypothetisch aber nur ein Warndreieck hätte aufstellen können, hätte er dieses zweckmäßigerweise auf der unterbrochenen Fahrstreifenbegrenzung zwischen den beiden Spuren 100 m hinter der späteren Unfallstelle positioniert (vgl. die Übersichtszeichnung zwischen Bl. 154 und 155 d. Beiakte). Selbst wenn er, um zu der geeigneten Stellposition zu gelangen, sich am Rand der Autobahn auf dem Grünstreifen an den Leitplanken entlang fortbewegt hätte, hätte er in der Dunkelheit zumindest eine Fahrspur, nämlich den Beschleunigungsstreifen, überqueren müssen. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass ein solcher r– zu dem zeitaufwendiger – Aufstellversuch mit einem erheblichen Selbstgefährdungspotential verbunden gewesen wäre. Denn bei dem Versuch der Überquerung des Beschleunigungsstreifens wäre Herr XXX dem von der Autobahn A XXX abbiegenden Verkehr ausgesetzt gewesen.

    bb) Von dem liegengebliebenen Fahrzeug ging wegen des Schnellverkehrs auf der Autobahn eine erhebliche Gefahrensituation aus, die der Ehemann bzw. Vater der Kläger zusammen mit dem Zeugen XXX möglichst schnell beseitigen wollte. Sollte – was nicht auszuschließen ist – an dem VW Polo das Abblendlicht und die Warnblinkanlage eingeschaltet gewesen sein, kann das Schieben eines liegengebliebenen Pkw auch ohne Absicherung durch ein Warndreieck nicht als in hohem Maße sorglos und vernunftwidrig gewertet werden (OLG Braunschweig NZV 2001, 517, 518). Zu Recht hat das Landgericht deshalb eine Mithaftung unter dem Gesichtspunkt der Selbstgefährdung verneint (vgl. OLG Braunschweig a.a.O.). Muss ein liegengebliebenes Fahrzeug wegen besonderer Gefahrenlage schnellstmöglich von der Straße geschafft werden, so schuldet der Beifahrer in einer solchen Notsituation sein Bestes und ist nicht zu dem verpflichtet, was von einem Kraftfahrer im Verkehr an sich zu fordern ist (Greger a.a.O., § 14, Rdnr. 292 mHa BGH VersR 1977, 624).

    cc) Letztlich ist auch fraglich, ob das Warndreieck an einem dazu geeigneten Standort noch so rechtzeitig hätte aufgestellt werden können, dass es vor dem Herannahen des Beklagten zu 1. noch seine Signalfunktion hätte erfüllen können. Selbst wenn man von einer relativ hohen Laufgeschwindigkeit von 2,0 m/sek. ausginge, hätte Herr XXX oder Herr XXX deutlich mehr als 1 Min. gebraucht, um das Warndreieck zu ergreifen, die in § 15 StVO vorgegebene Mindestdistanz von etwa 100 m zurückzulegen und einen geeigneten Aufstellort zu wählen.

    e) Ebenso wenig müssen die Kläger einer Anspruchskürzung unter dem Gesichtspunkt einer Obliegenheitsverletzung wegen der Tatsache hinnehmen, dass sich der Ehemann bzw. Vater bei dem Versuch des Anschiebens an der hinteren rechten Ecke des Pkw VW Polo positioniert hatte, wo er von dem durch den Beklagten zu 1. gesteuerten Pkw Nissan tödlich getroffen wurde. Wegen der Besonderheit der Verkehrssituation am Unfallort drohten für einen neben dem Fahrzeug positionierten Fußgänger von allen Seiten Gefahren, von welchen aus ein Anschieben des Fahrzeuges in Betracht kam. Dem an der Fahrertür aufgestellt gewesenen Zeugen XXX drohte Gefahr von der Überholspur. Hätte der später Verstorbene im Bereich der Beifahrertür Aufstellung bezogen, wäre er einer konkreten Gefährdung durch den von der Beschleunigungsspur einfahrenden Verkehr ausgesetzt gewesen.

    4)Abschließend verfängt nicht der Einwand der Beklagten, Herr XXX habe zusammen mit dem Zeugen XXX den von vornherein verfehlten Versuch unternommen, den liegengebliebenen Pkw von der rechten Spur auf den Überholstreifen zu manövrieren; nur deshalb habe sich der Beklagte zu 1. veranlasst gesehen, das fatale Ausweichmanöver nach rechts einzuleiten.

    a) In diesem Zusammenhang kann die Entscheidung der Tatsachenfrage dahin stehen, ob eine eventuelle Entscheidung des Zeugen XXX als des verantwortlichen Fahrzeugführers, durch einen entsprechenden Lenkradeinschlag den liegengebliebenen Pkw VW Polo nach links wegzuschieben, seinem hinten rechts andrückenden Beifahrer überhaupt zugerechnet werden kann.

    b) Entscheidend ist vielmehr, dass sich im Nachhinein nicht mehr zuverlässig aufklären lässt, in welche Richtung das Fahrzeug überhaupt geschoben werden sollte. Auf diesen Gesichtspunkt hat das Landgericht zu Recht abgestellt (Bl. 286 d.A.).

    aa) Folgt man der Darstellung des Zeugen XXX im Termin vom 5. September 2005, sah es aus seiner Perspektive so aus, dass der defekte Pkw geradeaus geschoben werden sollte (Bl. 109 d.A.).

    bb) Zwar legt die zeichnerische Unfallrekonstruktion durch den Sachverständigen XXX als Anlage zu seinem Erstgutachten vom 13. Juli 2003 für die Staatsanwaltschaft Düsseldorf (Bl. 154 ff. Beiakte), dies ist den Beklagten zuzugestehen, die Annahme nahe, als habe der Pkw VW Polo im Moment des Zusammenstoßes eine nach links zur Fahrbahnmitte hin gerichtete Schrägstellung inne gehabt. Damit unvereinbar ist jedoch die zeichnerische Anstoßkonfiguration als Anlagen A 2 sowie C 1 in dem seitens der Beklagten überreichten Privatgutachten xxx vom 30. September 2003. Daraus ergibt sich unter einer Winkelstellung von ca. 40 Grad zu der Fahrzeuglängsachse des Pkw Nissan eine deutlich nach rechts gerichtete Stellung des Pkw VW Polo. Unter der Überschrift „Kollisionsort“ ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, die schräg zum rechten Fahrbahnrand hin orientierte Position entspreche der wahrscheinlich beabsichtigten Schieberichtung des Fahrzeuges (Bl. 49, 50 d.A.).

    c) Bei dieser Beweislage sind zuverlässige Feststellungen bezüglich einer bestimmten Schieberichtung nicht möglich.

    IV.

    Im Hinblick auf die Höhe der bezifferten Schadensersatzbegehren der Kläger ist das Rechtsmittel der Beklagten unbegründet, soweit sie sich dagegen wenden, dass das Landgericht der Klägerin zu 1. gemäß § 844 Abs. 1 BGB Ersatz der Aufwendungen für die Beerdigung ihres Ehemannes im Umfang von insgesamt 3.570,-- € zuerkannt hat (Bl. 274 d.A.).

    1)Die Kosten der Leichenüberführung (1.500,-- €) sowie der Flugreise der drei Kläger zum Beerdigungsort in die Türkei (570,-- €) sind durch Rechnungs- und Reiseunterlagen nachgewiesen (Bl. 147, 150 d.A.). Nach der freien Überzeugung des Senats(§ 287 ZPO) bestehen keine Bedenken dagegen, entsprechend dem Klagevorbringen die Kosten für die Anschaffung des Sarges mit 500,-- € in Ansatz zu bringen.

    2)Die Beklagten stellen nicht in Abrede, dass entsprechend dem Vorbringen der Kläger am Begräbnisort der dortigen Sitte entsprechend ein sogenanntes Trauermahl(„Mevlüt“) entsprechend der Feststellung im angefochtenen Urteil stattgefunden hat (Bl. 288 d.A.). Hinsichtlich der durch das Landgericht nach Maßgabe des § 287 ZPO geschätzten Kosten von 1.000,-- € beanstanden die Beklagten lediglich, die für die Schätzung maßgeblichen Erwägungen ließen sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen (Bl. 321 d.A.).

    Dem Klagevorbringen gemäß sollen 100 Verwandte an der Zusammenkunft teilgenommen haben. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass an dem Begräbnisort in der Türkei die Bewirtungskosten für eine Trauergesellschaft aller Wahrscheinlichkeit nach niedriger ausgefallen sind als die hypothetischen Aufwendungen für eine vergleichbare Zusammenkunft am Wohnort des Getöteten in Hattingen, stößt die Schätzung eines Pro-Kopf-Preises von 10,-- € für Speisen und Getränke nach billigem Ermessen auf keine Bedenken. Ein vergleichbares Trauermahl hätte nach hiesigem Gastronomiepreisniveau deutlich höhere Kosten verursacht.
    V.
    Einen Teilerfolg erzielen die Beklagten mit ihrem Einwendungen zur Höhe der den Klägern zu 2. und 3. gemäß § 844 Abs. 2 BGB zuerkannten Ersatzansprüche wegen Unterhaltswegfalls. Sie machen zu Recht geltend, dass das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt hat, dass die klagegegenständlichen Unterhaltsansprüche nur aus dem Einkommensanteil des Verstorbenen zu ermitteln sind (Bl. 320 d.A.).

    1)Das Landgericht ist weitgehend der Berechnung des Unterhaltsschadens im klägerischen Schriftsatz vom 22. September 2005 gefolgt (Bl. 143/145 d.A.). Anstelle der darin für die Kläger zu 2. und 3. mit jeweils 96,42 € ermittelten Unterhaltsschäden hat es den den Klägern zu 2. und 3. zuerkannten Beträgen einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 96,35 € zugrunde gelegt (Bl. 277, 289 d.A.).

    2)Demgegenüber gelangen die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 5. Januar 2006 zu berücksichtigungsfähigen monatlichen Unterhaltsbeträgen von 19,66 €. Die diesem Betrag zugrunde liegende Berechnung ist weitgehend richtig. Tatsächlich macht der ersatzfähige monatliche Unterhaltsschaden für die Kläger zu 2. und 3. nur den Saldo von je 19,20 € aus.

    3)Das für die Berechnung des Unterhaltsschadens maßgebliche Zahlenmaterial, nämlich die Nettoeinkommen der Eheleute, die fixen Kosten, die prozentualen Unterhaltsanteile sämtlicher Kläger sowie die Höhe der Waisenrentenbezüge, ist unstreitig. Unterschiede in den Berechnungen der Parteien zeigen sich in der Art der Ermittlung des ersatzfähigen Unterhaltsschadens.

    a) Parallel gehen die Berechnungen bis zu dem Punkt der Ermittlung des jeweils 15 %igen Anteils der Kläger zu 2. und 3. an dem verteilbaren Betrag von 566,40 €. Dieser Anteil macht 84,96 € aus. Die diesbezügliche Angabe in der Kalkulation der Kläger (91,48 €) beruht auf einem Rechenfehler. Entgegen der durch das Landgericht übernommenen Berechnung der Kläger kann jener Betrag jedoch nicht ungekürzt der Schadensermittlung zugrunde gelegt werden. Da die Beklagten nur für den Unterhaltsausfall durch den Tod des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger einzustehen haben, darf bei der Berechnung des maßgeblichen Monatsbetrages auch nur der prozentuale Anteil (67,70 %) Berücksichtigung finden, den das weggefallene Nettoeinkommen des Getöteten an dem gesamten Nettoeinkommen beider Eheleute (1.176,50 €) ausmacht. Denn aus diesem Betrag ist nach Abzug der fixen Kosten (609,90 €) auch der zur Verteilung anstehende Saldo (566,40 €) ermittelt.

    b) Ein Anteil von 67,70 % aus dem als Zwischenergebnis errechneten Monatsbetrag von 84,96 € führt entsprechend der Berechnung der Beklagten zu einem Zwischenbetrag von 57,52 € für den Kläger zu 2. und 3..
    c) Die Berechnungen beider Parteien stimmen weiterhin dahingehend überein, dass der berücksichtigungsfähige Monatsbetrag von je 57,52 € für die Kläger zu 2. und 3. um den Anteil zu erhöhen ist, der von den fixen Kosten unstreitig mit jeweils 25 % auf sie entfällt. Allerdings darf entgegen der Berechnung der Kläger nicht der volle Monatsbetrag der Fixkosten (609,90 €) zugrunde gelegt werden, sondern nur der Betrag, der dem Anteil des Getöteten am Gesamteinkommen beider Eheleute (67,70 %) entspricht. Bezieht man diesen Prozentsatz auf den Fixkostenbetrag von 609,90 €, ergibt sich ein für den Aufschlag berücksichtigungsfähiger Fixkostenanteil von412,90 €. Der davon den Klägern zu 2. und 3. jeweils unstreitig zustehende Anteil von 25 % führt zu Aufschlagbeträgen von je 103,22 €. Addiert man diese zu den berücksichtigungsfähigen monatlichen Unterhaltsbeträgen von 57,52 €, ergibt sich ein monatlicher Unterhalt von je 160,74 €.

    d) Davon sind in Abzug zu bringen die auf die Kläger zu 2. und 3. entfallenden Waisenrenten. Diese machen nicht, wie durch die Beklagten in Ansatz gebracht, den Monatsbetrag von 141,08 € aus, sondern ausweislich der Rentenbescheide vom 1. Juli 2003 für die Kläger zu 2. und 3. jeweils 141,54 €. Bringt man diesen Betrag von dem oben genannten Zwischensaldo (160,74 €) in Abzug, verbleibt der nach dem Tode ihres Vaters für die Kläger zu 2. und 3. berücksichtigungsfähige monatliche Unterhaltsersatz von 19,20 €.

    4)Multipliziert man diesen Betrag auf den klagegegenständlichen Zeitraum von 35 Monaten für das bezifferte Leistungsverlangen der Kläger zu 2. und 3., ergibt sich jeweils ein Gesamtbetrag von 672,-- €.

    5)Darüber hinaus ist der Monatsbetrag von jeweils 19,20 € maßgeblich für das Rentenbegehren der Kläger zu 2. und 3. als Ersatz ihrer Unterhaltsschäden für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005.

    6)Nach dem von den Klägern zu 2. und 3. nicht angefochtenen Tenor zu Ziff. 4 der angefochtenen Entscheidung ist die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Unterhaltsschadens in Form von Rentenzahlungen für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 bis zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Volljährigkeit begrenzt. Der Kläger zu 3. ist am 17. Juli 1987 geboren, so dass der Zeitpunkt seiner Volljährigkeit in den Monat Juli 2005 fiel. Da gemäß dem Tenor zu Ziff. 4 der angefochtenen Entscheidung die Rentenzahlungsverpflichtung erst ab Anfang Oktober 2005 einsetzen sollte, ist das verurteilende Erkenntnis hinsichtlich des Klägers zu 3. gegenstandslos und auf die Berufung der Beklagten ersatzlos zu annullieren. Ein teilweises Unterliegen der Kläger im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist mit der klarstellenden Teilabänderung nicht verbunden.

    7)Die Verpflichtung der Beklagten zum Ausgleich eines eventuellen Unterhaltsschadens für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 ist von dem Feststellungstenor zu Ziff. 5 des angefochtenen Urteils erfasst. Der Bezifferung eines Unterhaltsschadens der Kläger zu 2. und 3. für einen bestimmten Zeitpunkt vor oder nach Rechtshängigkeit zur Durchsetzung einer Leistungsklage bedarf es nicht. Befindet sich– wie hier im Hinblick auf einen Unterhaltsschaden – der anspruchsbegründende Sachverhalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 26. Aufl., § 256 mit Hinweis auf BGH NJW 1984, 1552/1554; BGH VersR 1991, 788). Der Kläger ist– jedenfalls in zweiter Instanz – nicht gezwungen, von einer Feststellungsklage zu einer bezifferten Leistungsklage überzugehen, wenn diese nachträglich möglich wird (Zöller/Greger a.a.O., § 256, Rdnr. 7 c mit Hinweis auf BGH NJW 1978, 210 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    8)Dem Vorbringen des Klägers zu 3. zufolge befindet sich dieser zur Zeit in einer berufsvorbereitenden Maßnahme und erhält eine monatliche Vergütung von 220,-- € ab dem 12. März 2007 (Bl. 332 d.A.). Auf diesen Vortrag kommt es für die Senatsentscheidung nicht an, da die bezifferte Verpflichtung der Beklagten zum Ausgleich des Unterhaltsschadens auf die Zeit bis Anfang Oktober 2005 begrenzt ist.
    IV.
    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

    Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt in Abänderung der vorläufigen Festsetzung im Beschluss des Einzelrichters des Senats vom 4. April 2007 insgesamt 25.095,86 € (3.570,-- € + 3.000,-- € + 2 x 3.372,43 € + 5.781,-- € + 2 x 3.000,-- €).

    Die Klägerin zu 1. ist durch die Senatsentscheidung nicht beschwert. Die Beschwer des Klägers zu 2. stellt sich auf 11.032,45 € (8.332,20 € + 2.700,25 €). Die Beschwer des Klägers zu 3. erreicht den Umfang von 2.700,25 €. Die Beschwer der Beklagten macht den Umfang von 15.987,60 € aus (3.570,-- € + 3.000,-- € + 2 x 672,-- € + 2.073,60 € + 2 x 3.000,-- €).

    Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des§ 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.