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  • 05.07.2011 · IWW-Abrufnummer 112205

    Landgericht Dessau: Beschluss vom 24.05.2011 – 6 Qs 393 Js 23360/10 (101/11)

    Der Akteneinsicht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung des Messgeäts steht nicht das Urheberrecht des Verfassers der Bedienungsanleitung entgegen.


    Landgericht Dessau-Roßlau
    6 Qs 393 Js 23360/10 (101/11)

    Beschluss
    In der Bußgeldsache gegen pp.
    XXX
    wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
    hat das Landgericht Dessau-Roßlau
    am 24. 5. 2011 beschlossen:
    Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichtes Bitterfeld-Wolfen vom 13.04.2011 - AZ: 2 Owi 393 Js 23360/10 (498/10) - aufgehoben.
    Es wird angeordnet, dass dem Verteidiger der Betroffenen die Bedienungsanleitung der Einseitensensormessanlage ES 3.0 im Original zur Einsicht in seine Kanzlei übersandt wird, soweit dieses Exemplar aus behördentechnischen Gründen benötigt wird, hat die vollständige Übersendung einer beglaubigten Kopie zu erfolgen.
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

    Gründe:
    Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angegriffene Beschluss ist grob rechtswidrig und mit dem Recht der Betroffenen auf eine ordnungsgemäße Verteidigung nicht in Einklang zu bringen.

    Grundsätzlich kann jeder Betroffene bzw. Angeklagte über seinen Verteidiger Akteneinsicht nehmen, ohne dass das Gesetz hierfür irgendwelche Einschränkungen kennt. Die Annahme, dass die Übersendung Urheberrechte verletze ist abwegig. Selbst wenn solche Urheberrechte bestanden hätten, so sind sie durch den Erwerb auf das Land Sachsen-Anhalt übergegangen. Selbstverständlich ist jede nach dem Zweck des Erwerbes zu erwartende Verwendung des Kaufgegenstandes auch eine berechtigte Nutzung durch den Erwerber. Es ist abstrus anzunehmen, dass das Land Sachsen-Anhalt eine Bedienungsanleitung für ein technisches Gerät erworben hat, wobei diese Bedienungsanleitung nur von einzelnen Polizeibeamten oder nur einer Behörde, dem technischen Polizeiamt, genutzt werden darf. Abstrus ist diese Überlegung auch, weil offensichtlich eine Einsichtnahme innerhalb der Behörde, also eine Kenntnisnahme des angeblich urheberrechtlich geschützten Inhalts für zulässig gehalten wird.

    Die Kammer weist noch darauf hin, dass die übliche Vorgehensweise ist, dass eine entsprechende Kopie zur Akte angefordert wird, mithin Aktenbestandteil wird, und sodann die Akte dem Verteidiger übersandt wird mit dem Ergebnis, dass sowohl Gericht als auch Verteidigung in der Hauptverhandlung über dasselbe Aktenmaterial verfügen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.