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  • · Fachbeitrag · Personenschaden

    Haushaltsführungsschaden: Das müssen Sie wissen

    von VRiOLG Hans-Günter Ernst, Düsseldorf

    | Das Potenzial des Haushaltsführungsschadens wird häufig unterschätzt. So summiert er sich etwa bei einer 40-jährigen verletzten Frau mit einem dauerhaften Ausfall im Haushalt von wöchentlich nur 10 Stunden und einer Lebenserwartung von durchschnittlich noch 43 Jahren bei einem Stundensatz von 10 EUR (netto) bereits auf 223.600 EUR. Der folgende Überblick zeigt, was bei entsprechenden Fällen zu beachten ist. |

     

    Im Ansatz zu unterscheiden ist, ob es um eigene Ansprüche des ‒ verletzten ‒ Haushaltsführers (Mann wie Frau) oder um Ansprüche der Hinterbliebenen wegen Tötung des Haushaltsführers geht:

     

    • Der Schaden des Verletzten ist, soweit seine ‒ nunmehr ausgefallene/beeinträchtigte ‒ Hausarbeit dem Familienunterhalt dient, Erwerbsschaden (§ 843 Abs. 1 1. Alt. BGB, § 11 StVG, § 6 HaftpflG). Soweit die Hausarbeit zur eigenen Versorgung erfolgt, tritt wegen des Ausfalls eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein (§ 843 Abs. 1 2. Alt BGB, § 11 StVG, § 6 HaftpflG) (BGH NJW 89, 2539; OLG Düsseldorf 12.3.07, 1 U 206/06, Abruf-Nr. 080437).