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  • 01.03.2000 · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Zu lange Postlaufzeiten

    | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht ausschließlich mit der Begründung versagt werden, dass längere Postlaufzeiten „durchaus“ vorkommen können (BVerfG, Beschl. v. 14.5.2000, 2 BvR 1557/98, rkr.). (Abruf-Nr. 000779) |