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  • 01.10.2007 | Unterbrechung der Verjährung

    Unterbrechung der Verjährung aufgrund vorläufiger Abwesenheit des Betroffenen

    Die Frage, ob es für die Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG aufgrund vorläufiger Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen darauf ankommt, ob ein Irrtum der Verfolgungsbehörde über die tatsächliche Abwesenheit des Betroffenen unverschuldet sein muss oder nicht, kann offen bleiben, wenn der Irrtum der Bußgeldbehörde über den Aufenthaltsort des Betroffenen auf falschen Angaben einer anderen Behörde beruht (OLG Hamm 2.8.07, 2 Ss OWi 372/07, Abruf-Nr. 072833).

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG wird, wenn das Bußgeldverfahren wegen Abwesenheit des Betroffenen vorläufig eingestellt wird, die Verjährung unterbrochen. In der Rechtsprechung ist umstritten, wie ein Irrtum der Behörde über die tatsächliche Abwesenheit des Betroffenen zu behandeln ist. Einig ist sich die Rechtsprechung, dass dieser grundsätzlich unschädlich ist. Streit besteht allerdings in der Frage, ob der Irrtum der Behörde auch unverschuldet sein muss. Teilweise wird das für nicht erforderlich gehalten (so zuletzt OLG Bamberg VA 07, 187, Abruf-Nr. 072126), teilweise wird davon ausgegangen, dass die Verfolgungsbehörde kein Verschulden an dem Irrtum treffen dürfe (so u.a. OLG Hamm VA 05, 68, Abruf-Nr. 050341; OLG Brandenburg NZV 06, 100; OLG Karlsruhe DAR 00, 371). Dies wird damit begründet, dass die Bestimmungen über die Unterbrechung als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und loyal zu handhaben seien. Fehler der Verwaltungsbehörde dürften demnach dem Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen. Hier hat das OLG Hamm die Streitfrage jedoch offen lassen können und war insbesondere nicht gezwungen, das Verfahren dem BGH nach § 121 GVG vorzulegen. Auf die Frage kam es nämlich deshalb nicht an, weil die Bußgeldstelle selbst an dem Irrtum über die tatsächliche Abwesenheit des Betroffenen kein Verschulden traf. Denn die fehlerhafte Aufnahme der Adresse des Betroffenen, die ursächlich dafür war, dass dem Betroffenen der Bußgeldbescheid nicht rechtzeitig zugestellt werden konnte, war auf einen Fehler der polizeilich notierten Daten zurückzuführen. Auf deren Richtigkeit dürfe und müsse sich die Verwaltungsbehörde im Regelfall aber verlassen können. Ihr könne das Verschulden einer anderen Behörde nicht zugerechnet werden.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 185 | ID 113072