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  • 01.08.2005 | Unfallschadensregulierung

    Versicherung hat Anspruch auf Übermittlung des Schadensgutachtens

    1. Nach einem Unfall mit (wirtschaftlichem) Totalschaden ist der Geschädigte verpflichtet, dem Schädiger das von ihm eingeholte Schadensgutachten zu übermitteln, um ihm Gelegenheit zu geben, eine günstigere Verkaufsmöglichkeit nachzuweisen oder das Wrack selbst zu einem höheren Betrag zu übernehmen.  
    2. Wenn der Geschädigte diese Pflicht verletzt und das Unfallfahrzeug selbst veräußert, kann er sich bei späterer Vorlage eines annahmefähigen Restwertangebots von Seiten des Versicherers nicht darauf berufen, zum Restwert laut Gutachten veräußert zu haben.  
    (OLG Köln 14.2.05, 15 U 191/04, SP 05, 196, Abruf-Nr. 051973)  

     

    Sachverhalt

    Am 10.2.04 erlitt der Kläger mit seinem MB E 220 einen Unfall, für den die beklagte Versicherung voll einstandspflichtig ist. Unter dem 16.2.04 erstattete das von ihm eingeschaltete Sachverständigenbüro ein Gutachten mit folgenden Angaben: Reparaturkosten über 50.000 EUR, Wiederbeschaffungswert 23.800 EUR, Restwert 500 EUR. Unter Übersendung des Gutachtens rechnete der Anwalt des Klägers mit Schreiben vom 25.2.04, Eingang beim Versicherer Freitag, 27.2.04, den Schaden ab. Genau an diesem Freitag veräußerte der Kläger sein Fahrzeug für 500 EUR an einen Autoverwerter. Am Montag, 1.3.04, übermittelte die Versicherung per Fax ein Ankaufangebot über 4.600 EUR. Unter Zugrundelegung dieses Angebots rechnete sie auf Totalschadensbasis ab. Die Klage auf Zahlung des Differenzbetrages blieb in erster Instanz erfolglos (siehe zfs 05, 240 = SP 05, 196). Das OLG Köln hat die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf das angefochtene Urteil sowie auf das Schreiben des Senatsvorsitzenden Bezug, mit dem die Zurückweisung der Berufung angekündigt worden war. Unter Berufung auf Palandt/Heinrichs, § 249 Rn. 24, wird darin der im 1. Leitsatz formulierte Grundsatz aufgestellt. Daran anknüpfend heißt es in dem späteren Senatsbeschluss: Wenn der BGH (Urt. v. 30.11.99, NJW 00, 800) dem Geschädigten die Pflicht auferlege, von einer ihm nachgewiesenen günstigeren Verwertungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, so setze dies „denknotwendig“ voraus, dass dem Schädiger Gelegenheit eingeräumt werde, solches überhaupt zu versuchen. Dagegen habe der Kläger verstoßen.  

     

    Praxishinweis

    Verfahren und Entscheidung des OLG sind nicht akzeptabel. In der Sache steht die Ansicht des OLG (1. Leitsatz) in einem eindeutigen Widerspruch mit der Rspr. des BGH (NJW 93, 1849 unter II,4) und der ganz überwiegenden Spruchpraxis der Instanzgerichte. Hiernach braucht der Geschädigte vor einer Veräußerung des Wracks grundsätzlich keinerlei Kontakt zum Schädiger/Versicherer aufzunehmen; insbesondere muss er das von ihm eingeholte Gutachten nicht übersenden. Nach h.M. besteht auch keine Wartepflicht. Nur wenn der Versicherer sich rechtzeitig vor der Veräußerung meldet, können unter Umständen Obliegenheiten des Geschädigten ausgelöst werden. Was der Kölner Senat aus dem Urteil des BGH v. 30.11.99 (NJW 00, 800) folgert, gibt für seinen Standpunkt nichts her, ist jedenfalls nicht „denknotwendig“. Wenn man mit einer Mindermeinung die Sache so wie das OLG sieht, muss über die Berufung mündlich verhandelt und in einem Urteil die Revision zugelassen werden.