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  • 02.01.2008 | Unfallschadensregulierung

    Typische Überforderungssituation bei „Kinderunfall“?

    Lässt ein achtjähriges Kind auf dem Bürgersteig sein Fahrrad los, damit es von alleine weiterrollt, und rollt das führungslose Fahrrad auf die Fahrbahn gegen das zu diesem Zeitpunkt vorbeifahrende Kfz, so handelt es sich um einen Unfall mit einem Kfz i.S.d. § 828 Abs. 2 S. 1 BGB n.F., der zu einer Haftungsprivilegierung des Kindes führt (BGH 16.10.07, VI ZR 42/07, Abruf-Nr. 073620).

     

    Sachverhalt

    Das Fahrzeug des Klägers war in einer 30er Zone unterwegs, als eine Gruppe von Kindern entgegenkam; nach der Behauptung des Klägers auf dem Bürgersteig, nicht auf der Straße. Vorneweg sei der Beklagte, damals acht Jahre alt, mit seinem Fahrrad gelaufen. Unter den Anfeuerungsrufen der übrigen Kinder habe er sein Rad vor sich her geschoben, so schnell er konnte, um es dann loszulassen, damit es von alleine weiterrolle. Unstreitig kollidierte das führungslos rollende Rad mit dem Fahrzeug des Klägers, das in diesem Augenblick vorbeifuhr. Vor den Instanzgerichten blieb die Schadensersatzklage ohne Erfolg. Die vom LG Duisburg zugelassene Revision hat der BGH zurückgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Dass § 828 Abs. 2 S. 1 BGB seinem Wortlaut nach („bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug”) eingreift, bestreitet die Revision nicht. Sie meint jedoch, dass die Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach unanwendbar sei. Dem ist der BGH nicht gefolgt. Eine teleologische Reduktion des Wortlauts sei nur in Fällen vorzunehmen, in denen sich keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert habe, wie etwa bei einem Anstoß eines achtjährigen Radfahrers gegen ein ordnungsgemäß geparktes Auto. Im konkreten Fall sei – auch nach der Unfalldarstellung des Klägers – eine typische Überforderungssituation zu bejahen. Nicht auszuschließen sei die Möglichkeit, dass der Junge beim Loslassen seines Rades die Geschwindigkeit und die Entfernung des herannahenden Fahrzeugs falsch eingeschätzt und deshalb nicht damit gerechnet habe, dass das führungslose Fahrrad gerade zu dem Zeitpunkt auf die Fahrbahn geraten könnte, als das Fahrzeug des Klägers vorbeifuhr. Ob sich die Überforderungssituation konkret ausgewirkt habe oder der Beklagte lediglich nicht damit gerechnet habe, dass das führungslose Rad auch auf die Straße rollen kann, sei aus Gründen der Rechtsklarheit ohne Belang.  

     

    Praxishinweis

    Im konkreten Fall eine „typische“ Überforderungssituation zu sehen, fällt schwer. Eher ist man geneigt, über eine bedingt vorsätzliche Schädigung und damit über einen Wegfall der Privilegierung aus diesem Grund nachzudenken. Wenn nicht das Rad, sondern ein von dem Jungen getretener Ball das vorbeifahrende Fahrzeug beschädigt hätte – auch das eine typische Überforderungssituation? Immerhin kann auch hier nicht ausgeschlossen werden, dass der Junge die Geschwindigkeit des herannahenden Fahrzeugs falsch eingeschätzt hat, was übrigens auch steinewerfende Brücken-Kinder für sich in Anspruch nehmen können. Bemerkenswert und für den „Kinder-Anwalt“ wichtig ist, dass dem BGH die bloße Möglichkeit einer Fehleinschätzung genügt. Fazit: Jedenfalls dann, wenn das beteiligte Kfz vor dem Unfall in Bewegung war oder verkehrsbedingt gehalten hat (dazu BGH VA 07, 116, Abruf-Nr. 071809), sieht der BGH keinen Raum für eine teleologische Reduktion. Eine typische Überforderungssituation wird quasi vermutet. Ob sie sich konkret ausgewirkt hat, will der BGH aus gutem Grund nicht geprüft sehen.