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  • 01.02.2005 | Unfallschadensregulierung

    Nochmals BGH zum Mietwagenkostenersatz

    1. Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.  
    2. Ein „Unfallersatztarif“ ist nur insoweit ein „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung nach § 249 S. 2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind – Anschluss an Senatsurteil vom 12.10.04, VI ZR 151/03 –.  

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine Autovermietung, macht auf der Basis einer Abtretung restliche Mietwagenkosten gegen die beklagte KH-Versicherung geltend. Zugrunde liegt ein Verkehrsunfall im April 2002. Bei Abschluss des Mietvertrages zum Unfallersatztarif unterzeichnete der Geschädigte (vermutlich eine Privatperson) eine Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin, und zwar beschränkt auf seinen Anspruch auf Mietwagenkostenersatz und auch nur „zur Sicherheit für alle Forderungen ... aus dem Mietvertrag“. Die Klägerin stellte dem Geschädigten die Miete mit 1.894,02 EUR in Rechnung und übersandte eine Kopie der Rechnung an die Beklagte. Diese bezahlte 998 EUR. Wegen des ihrer Ansicht nach überhöhten Unfallersatztarifs lehnte sie weitere Zahlung ab. Als auch der Geschädigte trotz Aufforderung nichts zahlte, erhob die Klägerin Klage vor dem AG Düsseldorf. Dort hatte sie ebenso wie in zweiter Instanz Erfolg. Auf die zugelassene Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das LG Düsseldorf zurück.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hält die Klägerin für aktivlegitimiert. Die Abtretung sei nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Denn die Klägerin besorge nach den maßgeblichen Rspr.-Grundsätzen keine Rechtsangelegenheit ihres Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit, nämlich die Verwirklichung der durch Abtretung eingeräumten Sicherheit. Sie habe „nur zur Vereinfachung der Schadensabwicklung und nicht zur Schadensregulierung“ gehandelt.  

     

    Indessen könne die Klägerin nur Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen. Dieser Aufwand sei nicht ohne weiteres deckungsgleich mit dem vereinbarten „Unfallersatztarif“, der hier immerhin rund 89 % über dem „Normaltarif“ liege. Im Anschluss an sein Urteil vom 12.10.04 (s. S. 20) wiederholt der Senat, teilweise wortlautgleich, seine Grundsätze für die Erforderlichkeitsprüfung nach § 249 BGB. Mit Hilfe eines Sachverständigen habe das LG zu untersuchen, ob der verlangte Mietzins in diesem Sinne „erforderlich“ gewesen sei. Falls nicht, komme es – wie im Parallelfall – darauf an, ob dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ zugänglich gewesen sei.