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  • 25.08.2008 | Unfallschadensregulierung

    Keine Nutzungsentschädigung bei Wohnmobil

    Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung (BGH 10.6.08, VI ZR 248/07, Abruf-Nr. 082214).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger hatte zwei Fahrzeuge: Zur Beförderung und zum Transport im Alltag benutzte er seinen Pkw. Außerdem besaß er ein Wohnmobil. Es wurde von dem Beklagten beschädigt. Für die Zeit der Reparatur macht der Kläger Nutzungsentschädigung geltend. LG und OLG haben den Anspruch zurückgewiesen, weil der Kläger keinen ersatzfähigen Vermögensschaden erlitten habe. Seine Revision blieb ohne Erfolg.  

     

    Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit des beschädigten Gegenstands als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist nach Ansicht des BGH ein strenger Maßstab anzulegen. Er verneint für den Ausfall von anderen Gegenständen als Kfz eine Entschädigungspflicht (z.B. Sportmotorboot, BGHZ 89, 60). Hier sei die Interessenlage durchaus vergleichbar mit derjenigen im Sportmotorboot-Fall. Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw sei die jederzeitige Benutzbarkeit des Wohnmobils zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil. Dieser stelle jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert dar. Soweit ein Wohnmobil auch der Personenbeförderung diene, habe der Kläger diese Nutzung nicht unfallbedingt entbehren müssen, weil ihm ein Pkw zur Verfügung gestanden habe. Offen gelassen hat der BGH, ob von einem ersatzfähigen Nutzungsschaden auszugehen ist, wenn der Wohnmobileigner sein Fahrzeug mangels eines Pkw zur Bewältigung alltäglicher Transportaufgaben eingesetzt hat.  

     

    Praxishinweis

    Ob ein Wohnmobil reinen Freizeitzwecken dient oder auch aus anderen Gründen angeschafft und eingesetzt wird, ist im Einzelfall schwer zu entscheiden, zumal der Begriff Freizeit ein in vielen Farben schillernder ist. Fakt ist, dass solche Fahrzeuge angeschafft werden, um Zeit und Geld (für teure Hotels) zu sparen, auch um unabhängig zu sein. Von üblichen Pkw unterscheiden sie sich in ihrem Verwendungszweck nur dadurch, dass sie ein – zeitweiliges – Wohnen ermöglichen (so BFH DAR 99, 520). Für die Regulierungspraxis hat die im Vergleich mit der umstrittenen Wohnmobilentscheidung des OLG Düsseldorf (VA 00, 74 = VersR 01, 208) strengere Linie des BGH zur Folge: Haftpflichtversicherer werden bei jedem Fahrzeug mit Anlage zum Freizeitgefährt noch stärker als bisher mauern. Geschädigte tun gut daran, nicht nur die Alltagstauglichkeit herauszustellen, sondern auch den Einsatz im Alltag unter Beweisantritt konkret darzulegen, wobei sich freilich die Frage stellt, was alltägliche Transportaufgaben (BGH) sind und in welcher Intensität sie realisiert werden müssen. Wohnmobilbesitzer mit einem Pkw als Hauptauto haben jetzt praktisch keine Entschädigungsaussichten; Harley-Fahrer entgegen OLG Düsseldorf VA 08, 93 wohl auch nicht mehr. Näheres zur abstrakten Nutzungsentschädigung in VA 07, 196 ff.