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  • 24.08.2009 | Unfallschadensregulierung

    Keine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis

    Der Geschädigte, dessen neuer Pkw erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat (BGH 9.6.09, VI ZR 110/08, Abruf-Nr. 092210).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Wegen des Sachverhalts wird auf VA 08, 166 verwiesen (OLG Hamburg 28.3.08, 14 U 95/07, Abruf-Nr. 082318). Auf die Revision des Beklagten hat der BGH das Urteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das LG-Urteil mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird. Die Annahme des OLG, der Geschädigte könne auch die für die Anschaffung eines neuen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Kosten verlangen, wenn er kein solches Fahrzeug anschafft, hält der BGH für falsch. Sie sei unvereinbar mit dem schadensrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot. Verzichte der Geschädigte auf den Kauf eines Neufahrzeugs, fehle es am inneren Grund für die Gewährung einer Neupreisentschädigung.  

     

    Im Ausgangspunkt tritt der BGH dem OLG allerdings bei, indem er die Wahl der Klägerin billigt, ihren neuwertigen BMW M 6 (Laufleistung rund 600 km, Zulassungsdauer ein Tag) nicht reparieren zu lassen. Unter welchen Voraussetzungen von einem „erheblichen“, einen Neukauf rechtfertigenden Unfallschaden auszugehen ist, wird näher erläutert.  

     

    Praxishinweis

    Die Klage ist nicht endgültig, sondern nur als derzeit unbegründet abgewiesen. Die Klägerin kann den Mangel fehlender Ersatzanschaffung also heilen und bei Vorlage eines Kaufvertrags auf Neuwagenbasis abrechnen. Eine zwischenzeitliche Verteuerung dürfte allerdings zu ihren Lasten gehen. Voraussetzung der Neupreisentschädigung ist, den BGH wörtlich genommen, lediglich der Abschluss eines Kaufvertrags über ein neues Ersatzfahrzeug, nicht die Auslieferung und Nutzung (damit keine „Haltefrist“), erst recht nicht die Eigentumsübertragung. Der Geschädigte muss sein besonderes Interesse an einem Neufahrzeug in jedem Fall durch einen Kauf „betätigen“, so wie der Integritätszuschlag von bis zu 30 Prozent nur dem zusteht, der tatsächlich repariert (und nutzt).