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  • 24.09.2009 | Unfallschadensregulierung

    Entlastungsbeweis: Unfall zwischen Auto und Kuh

    Die Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BGH 30.6.09, VI ZR 266/08, Abruf-Nr. 092674).

     

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Ein ausgebrochenes Rind kollidierte mit dem Pkw des Klägers. Der BGH hat das klageabweisende OLG-Urteil aufgehoben. Gegen die Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters hat er zwar keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal an den Entlastungsbeweis strenge Anforderungen zu stellen seien. Genau das hat das OLG indes verkannt. Wieder einmal ist die „Zaunfrage“ der springende Punkt. Dem BGH geht es aber auch um Hütesicherheit im Übrigen, konkret um die Frage, ob jüngere Rinder längere Zeit auf einer kleinen Weide unkontrolliert allein gelassen werden dürfen.  

     

    Teil 1 des Urteils betrifft generell die Haftung des Nutztierhalters, ist damit auch bei Unfällen mit Pferden und Hunden relevant. Zur Abgrenzung Luxustier/Nutztier BGH NJW-RR 06, 813. Bei einem Luxustier ist ein Verschulden nicht haftungsbegründend, aber für die Haftungsabwägung von Interesse. Teil 2 betrifft eine Spezialität bei Kollisionen mit Kühen (aktuell auch OLG Karlsruhe 19.3.09, 4 U 166/07, Abruf-Nr. 093027), er hat aber auch Bedeutung bei Unfällen mit sonstigen Weidetieren. Zum Ganzen VA 03, 67 ff.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 166 | ID 130161