Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • Unfallschadensregulierung
    Der Fußgängerunfall in der aktuellen Rspr.
    von Vors. RiOLG Dr. Christoph Eggert, Düsseldorf
    Der Gesetzgeber hat die Rechte der nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer durch das 2. SchadÄndG gestärkt, u.a. durch die Ersetzung des unabwendbaren Ereignisses durch den Tatbestand der höheren Gewalt. Infolge dieser Haftungsverschärfung gewinnt der Mitverschuldenseinwand (§ 9 StVG) an Bedeutung. Gleichzeitig ist die Schere zwischen Halter- und Fahrerhaftung auseinander gegangen. Im Zentrum der meisten Rechtsstreitigkeiten mit Fußgängerbeteiligung (zur Sonderproblematik Kinderunfall s. Eggert, VA 03, 36) stehen Fragen der (Mit)Haftung des Fußgängers. Die folgenden Checklisten und Quotentabellen bringen Sie auf den neuesten Stand.
    Checkliste "Basiswissen kompakt"
    1.Zentrale Anspruchsgrundlage - jetzt auch für den immateriellen Schaden - ist § 7 Abs. 1 StVG. Der Kraftfahrer, der nur Führer, nicht Halter ist, haftet gem. § 18 Abs. 1 StVG; i.V.m. § 11 StVG auch auf Schmerzensgeld.
    2.Für Fußgängerunfälle beim Betrieb einer Schienenbahn richtet sich die Haftung des Bahnbetreibers nach § 1 Abs. 1 HPflG. Schmerzensgeld kann verschuldensunabhängig nach § 6 S. 2 HPflG gefordert werden. Der Bahnführer haftet nur bei nachgewiesenem Verschulden (§ 823 BGB). § 18 StVG ist nicht analog anwendbar.
    3.Ausgeschlossen ist die Gefährdungshaftung des Kfz-Halters ebenso wie die des Bahnbetreibers nur noch im Fall höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG bzw. § 1 Abs. 2 HPflG). Während für "höhere Gewalt" bei Bahnunfällen eine gefestigte Rspr. vorliegt (BGH VersR 88, 910 m.w.N.), stehen die Gerichte bei Kfz-Unfällen noch am Anfang der Begriffsklärung (LG Itzehoe NZV 04, 364; s.a. Ch. Huber, Das neue Schadensersatzrecht, § 4 Rn. 23 ff.). Keine Fälle höherer Gewalt: Fußgänger läuft "blitzartig" vor das Auto; Hund springt auf die Fahrbahn; Glatteis, Ölspur.
    4.Ob und inwieweit sich ein Mitverschulden des Fußgängers auf seinen eigenen Ersatzanspruch auswirkt, bestimmt sich weiterhin nach § 9 StVG bzw. § 4 HPflG, jeweils i.V.m. § 254 BGB. Zu Lasten des verletzten Fußgängers dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die unstreitig oder bewiesen sind und die sich auf den Unfall ausgewirkt haben (BGH NJW 00, 3069; 02, 1263). Wichtig: Das Mitverschulden muss nicht in der Verletzung einer Rechtspflicht bestehen; es genügt eine sorgfaltswidrige Selbstgefährdung, z.B. dunkle Kleidung bei Dunkelheit, Alkoholkonsum. Zur Fehlreaktion im Schrecken vgl. BGH VersR 70, 818.
    5.In Fällen vor dem 1.8.02 wurden Fußgänger vielfach mit der Begründung auf Null gesetzt, die allein mitwirkende Kfz-Betriebsgefahr trete angesichts des grob verkehrswidrigen Eigenverschuldens vollständig zurück (s. Quotentabelle). Ob diese Rspr. (grundlegend BGH VersR 66, 877) in Neufällen 1:1 umgesetzt werden kann, ist umstritten (bejahend OLG Celle 3.3.04, 14 W 65/03, Abruf-Nr. 042418 = MDR 04, 994; verneinend Ch. Huber, a.a.O., Rn. 42 ff.; Elsner, DAR 04, 130).
    6.Kfz-Halter und Fahrer müssen bei der Inanspruchnahme von Fußgängern auch ohne eigenes Mitverschulden eine Kürzung ihrer Ansprüche wegen mitwirkender Betriebsgefahr hinnehmen (§ 254 BGB analog). Grobes Eigenverschulden kann ausnahmsweise zur vollen Fußgängerhaftung führen; s. auch Punkt 5.
    7.Vertrauensgrundsatz pro Kraftfahrer: In der Regel darf ein - sich selbst verkehrsgerecht verhaltender - Kraftfahrer darauf vertrauen, dass ein Fußgänger nicht unbesonnen auf die Fahrbahn tritt (BGH DAR 53, 113; VersR 66, 877), z.B. zwischen parkenden Autos hervorkommt (BGH NJW 98, 2816) oder statt auf der Fahrbahnmitte stehen zu bleiben zurückgeht (BGH VersR 70, 818).
    8.Kein Vertrauensgrundsatz: Nicht schutzwürdig ist der Kraftfahrer in der Annahme, dass
  • ein bei Dunkelheit von links nach rechts querender Fußgänger in der Straßenmitte wartet, um das Fahrzeug vorbei zu lassen (BGH VersR 66, 736; anders bei erkennbarer Einstellung des Fußgängers auf die Verkehrslage, s. BGH VersR 75, 858; NJW 94, 2829 - älterer Mensch),
  • ein Fußgänger bei Dunkelheit am Fahrbahnrand stehen bleibt (BGH NJW 87, 2377 - Großstadt),
  • sich an einem ampelgesicherten Überweg bei Fußgänger-Rot kein Fußgänger auf der Fahrbahn befindet (BGH VersR 75, 858).
    8.Vertrauensgrundsatz pro Fußgänger: Er darf darauf vertrauen, dass die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht wesentlich überschritten wird (BGH VersR 70, 818 - Dunkelheit; s. aber auch BGH NJW 94, 2829).
    10.Kein Vertrauensgrundsatz: Auf die Respektierung seines Vorrangs an Zebrastreifen darf der Fußgänger nicht blindlings vertrauen (BGH NJW 82, 2384).
    Checkliste "Pflichten des Fußgängers"
    Wie Fußgänger sich im Verkehr zu verhalten haben, ist vor allem in § 25 StVO geregelt; daneben in mehreren Einzelvorschriften, z.B. § 18 Abs. 9 StVO (BAB). Die Grundregel des § 1 StVO gilt auch für Fußgänger (OLG Köln VersR 78, 161). Konkretisiert werden ihre Verhaltenspflichten durch die BGH-Rspr. Hiernach gilt:
    1.Beim Überqueren einer Straße an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen ist ein Fußgänger grundsätzlich gegenüber dem bevorrechtigten Verkehr wartepflichtig (BGH NJW 00, 3069). Er muss besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit walten lassen (BGH NJW 00, 3069). Insbesondere darf er nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kfz die Fahrbahn zu überqueren (BGH NJW 00, 3069; KG VRS 107, 23).
    2.Beim nur ausnahmsweise erlaubten Überqueren der Fahrbahn in Etappen (zur Zulässigkeit BGH VersR 66, 873; OLG Hamm NZV 03, 181) muss der Fußgänger auf der Fahrbahnmitte stehen bleiben und darf nicht wieder zurückgehen (BGH VersR 70, 818).
    3.Ein Fußgänger, der bei Dunkelheit außerorts eine 7 m breite Bundesstraße (zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h) an einer schlecht beleuchteten Stelle vor einem 60 bis 65 m entfernten Pkw zu überqueren versucht, handelt leichtfertig (BGH NJW 84, 50).
    4.Innerorts (50 km/h) kann bei einem langsam fahrenden Pkw eine Entfernung von 100 m genügen (BGH DAR 59, 238). Mit einem schnelleren Überholer muss gerechnet werden (BGH DAR 59, 238). Die Feststellung der genauen Entfernung Fußgänger/Auto ist nicht nötig; es genügt, wenn das Auto erkennbar in einer kritischen Annäherungszone war (BGH NJW 00, 3069; s.a. BGH VersR 70, 818).
    5.Die Nichtbenutzung eines Zebrastreifens oder eines ampelgesicherten Überwegs kann den Vorwurf des Mitverschuldens begründen, vgl. BGH DAR 59, 238 - 20 m; NJW 58, 1630 - 30 m; VersR 90, 99 - 3 m; VersR 77, 337 - 15 m; NJW 00, 3069 - ca. 40 m.
    6.An Zebrastreifen darf ein Fußgänger nicht blindlings darauf vertrauen, dass sein Vorrang respektiert wird; er muss den Verkehr beobachten (BGH NJW 82, 2384).
    7.An einem ampelgesicherten Überweg muss ein Fußgänger auch bei Grünlicht für ihn auf den fließenden Verkehr achten (BGH NJW 66, 1211).
    8.Bei Dunkelheit muss ein Fußgänger am äußersten Fahrbahnrand gehen, notfalls muss er auf den angrenzenden Randstreifen ausweichen (BGH VersR 72, 258).
    Checkliste "Pflichten des Kraftfahrers"
    Die Pflichten des Kraftfahrers gegenüber Fußgängern sind in einer Vielzahl von Einzelvorschriften der StVO geregelt. Darüber hinaus sind die vom BGH aufgestellten Grundsätze zu beachten.
    1.Beobachtungspflicht: Sie erstreckt sich auf die Fahrbahn in ihrer gesamten Breite (also nicht nur der eigenen Fahrbahnhälfte) und das Gelände daneben, insbesondere den Bürgersteig (BGH DAR 53, 113; NJW 87, 2377 - Großstadt; BGH DAR 89, 182; NJW 99, 1860 - Landstraße);
    2.Wartepflicht: An Fußgängerüberwegen haben Fußgänger Vorrang; Fahrzeuge müssen, wenn nötig, warten (§ 26 Abs. 1 StVO).
    3.Rücksichtnahme beim Abbiegen (§ 9 Abs. 3 StVO) und im Haltestellenbereich (§ 20 Abs. 1 StVO, vgl. OLG Köln NZV 03, 189).
    4.Ausschluss jeglicher Gefährdung von älteren Menschen, grundlegend zu § 3 Abs. 2a StVO BGH NJW 94, 2829 (keine starre Altersgrenze, konkrete Anhaltspunkte für Verkehrsunsicherheit nicht notwendig), und von Hilfsbedürftigen, vgl. BGH NJW 00, 1040 (alkoholisierter Fußgänger).
    5.Allgemeines Verbot der Behinderung/Belästigung (§ 1 StVO).
    6.Ausweichen durch Vorbeifahren hinter dem Fußgänger: beim Überqueren von rechts nach links (aus Sicht des Kraftfahrers), vgl. BGH VersR 70, 818; mit Einschränkung beim Überqueren von links nach rechts (BGH VersR 70, 818).
    Checkliste "Unfallanalyse und Beweisgrundsätze"
    Fußgänger/Kfz-Unfälle ereignen sich hauptsächlich beim Überqueren der Fahrbahn. Zu ermitteln/errechnen ist dann insbesondere (vgl. Freyberger, MDR 00, 1281, 1284):
    1.Wo genau ist die Kollisionsstelle?
    2.Von wo kam der Fußgänger (Geh- bzw. Laufrichtung)?
    3.Wie schnell hat sich der Fußgänger bewegt (Laufgeschwindigkeit/Laufzeit)?
    4.Wo war der Fußgänger, als der Kraftfahrer ihn frühestens erkennen konnte? Sonderproblem: Dunkelheitsunfall (Eckert, NZV 92, 474; Löhle, zfs 99, 409).
    5.Wie hoch war die Annäherungsgeschwindigkeit des Kfz? Unterfrage: welche Geschwindigkeit war zulässig? a) allgemein, b) unter Berücksichtigung konkreter Gefahrenmomente (vgl. BGH NJW 98, 2816 - Verkehrsinsel und sichtbehindernd parkendes Kfz; BGH NJW 99, 1860 - Gaststätte/Fußgänger; BGH DAR 91, 57 - unklare Verkehrslage; BGH DAR 89, 182 - Weinfest; OLG Celle NZV 03, 44 - Müllwagen; OLG Düsseldorf NZV 02, 90 - nachts abgeschaltete LZA/Furt). Zum Sichtfahrgebot bei Dunkelheit auf Landstraße s. OLG Köln OLGR 03, 79; OLG Hamm r+s 00, 281; NZV 04, 356; OLG Stuttgart 8.12.03, 5 U 76/03, Abruf-Nr. 042419; s.a. BGH NJW 76, 288; BGH NJW 00, 1949 (mit Abblendlicht max. 55 km/h!).
    6.Hat der Kraftfahrer sachgerecht oder fehlerhaft, z.B. verspätet, reagiert?
    7.War die Kollision a) räumlich b) zeitlich für den Kraftfahrer vermeidbar? Zur räumlichen Vermeidbarkeit s. BGH NJW 92, 2291; 00, 3069; zur (oft vernachlässigten) zeitlichen Vermeidbarkeit s. BGH NJW 00, 3069; 02, 2324.
    8.Bei räumlicher und zeitlicher Unvermeidbarkeit: Wären die Unfallfolgen bei rechtzeitigem Abbremsen/Ausweichen wenigstens deutlich geringer gewesen? Wenn ja, besteht Ursachenzusammenhang, s. BGH NJW 00, 3069; 02, 2324, 2325.
    9.Anscheinsbeweis gegen Fußgänger: Ist ein Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn mit einem Kfz auf dessen rechter Fahrbahnseite zusammengestoßen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für seine Unaufmerksamkeit (BGH DAR 53, 113). Kein Anscheinsbeweis: Zusammenstoß auf Fahrbahnmitte, BGH VersR 66, 873.
    10.Anscheinsbeweis gegen Kraftfahrer: Fährt ein Kraftfahrer bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes Hindernis auf, z.B. einen Fußgänger, spricht der Anscheinsbeweis für eine verkehrswidrige Fahrweise (BGH NJW 84, 50; OLG Hamm OLGR 01, 138; OLG Stuttgart 8.12.03, 5 U 76/03, Abruf-Nr. 042419). Kein Anscheinsbeweis: bei Blendung, vgl. BGH VersR 72, 258; s.a. OLG München VersR 70, 628; Fußgänger betritt plötzlich die Straße (LG Tübingen VersR 98, 607).
    11.Anscheinsbeweis bei Alkoholisierung des Fußgängers: grundlegend BGH NJW 76, 897; s.a. OLG Köln 23.1.03, 14 U 32/02, Abruf-Nr. 041797; OLG Oldenburg VRS 106/04, 438.
    Haftung/Mithaftung des Fußgängers
    1. Fallgruppe: Fußgänger überquert Fahrbahn außerhalb eines Überwegs
    100 % grobe Fahrlässigkeit, nur Pkw-Betriebsgefahr, neues Recht (OLG Celle 3.3.04, 14 W 65/03, Abruf-Nr. 042418 = MDR 04, 994);
    grobes Eigenverschulden, nur Pkw-Betriebsgefahr (KG NZV 04, 358);
    gravierendes Eigenverschulden bei bloßer Pkw-Betriebsgefahr (OLG Bamberg 17.2.04, 5 U 244/03, Abruf-Nr. 041266);
    grobes Eigenverschulden, nur Pkw-Betriebsgefahr (KG NZV 03, 380);
    grobe Fahrlässigkeit, nur Betriebsgefahr (OLG Hamm NZV 02, 325; ebenso: OLG Hamm r+s 01, 412; OLG München DAR 01, 407; OLG Dresden r+s 01, 411; OLG Düsseldorf SP 98, 386);
    75 % normale Fahrlässigkeit gegen Pkw-Betriebsgefahr (KG VRS 107/04, 23);
    67 % massives Fehlverhalten des Fußgängers, nur Kfz-Betriebsgefahr (OLG Celle VersR 90, 911); ebenso trotz zu schneller Fahrweise OLG Hamm NZV 01, 41;
    60 % grob verkehrswidriges Fußgängerverhalten, Fahrfehler/VW-Transporter (BGH VersR 66, 685);
    50 % verkehrsreiche Hauptstraße, Nichtbenutzung eines 20 m entfernten Überwegs, Pkw zu schnell (BGH DAR 59, 238);
    Überquerung von links nach rechts, Dunkelheit, 72-jähriger Fußgänger, Beobachtungs- verschulden bei Fahrer (BGH VersR 66, 736);
    Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO, Nichtbenutzung eines 60 m entfernten Fußgängertunnels; älterer Mann; Pkw mit unangepasster Geschwindigkeit (OLG Düsseldorf 21.7.03, 1 U 203/02, Abruf-Nr. 042420);
    grobes Eigenverschulden gegen leichtes Fahrerverschulden (OLG Hamm DAR 02, 165);
    Überqueren einer Bundesstraße bei Dunkelheit, Fahrer verstößt gegen Sichtfahrgebot (OLG Hamm NZV 04, 356);
    40 % Mitführen eines Fahrrades, Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO, Kradfahrer verstößt gegen § 1 StVO (OLG Hamm NZV 03, 181);
    33 % älterer gehbehinderter Mann; Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO; Unaufmerksamkeit und unangepasste Geschwindigkeit bei Fahrerin (OLG Düsseldorf 26.4.04, 1 U 156/03, Abruf-Nr. 042421; ebenso OLG Hamm VRS 101/01, 25; OLG Dresden NZV 99, 293 (85 j. Frau);
    20 % ältere Frau, Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO, Kraftfahrer § 3 Abs. 2a StVO (OLG Frankfurt NZV 01, 218);
    0 % etappenweises Überqueren, kein sichtbarer Verkehr beim Losgehen, Warten in der Mitte (OLG Nürnberg zfs 01, 202);
    2. Fallgruppe: Fußgänger überquert Fahrbahn auf Überweg
    100 % Rotlichtverstoß Fußgänger, nur Betriebsgefahr (OLG Hamm OLGR 96, 201);
    80 % Furt mit abgeschalteter LZA, nur Betriebsgefahr von Taxi (OLG Düsseldorf 26.5.03, 1 U 215/01, Abruf-Nr. 042422);
    70 % Rotlichtverstoß Fußgänger, Fahrerverschulden (BGH NJW 92, 1459; ebenso BGH VersR 75, 858);
    65 % Rotlichtverstoß des Fußgängers (OLG Düsseldorf OLGR 92, 17);
    50 % ungeklärte Ampelschaltung, Fußgänger 1,93 Promille (OLG Köln 23.1.03, 14 U 32/02, Abruf-Nr. 041797);
    0 % Fußgängerfurt (BGH NJW 66, 1211; s.a. BGH DAR 91, 57 - Straba);
    Zebrastreifen (BGH NJW 82, 2384);
    Zebrastreifen, älterer Mensch (OLG Düsseldorf 7.5.01, 1 U 137/00, Abruf-Nr. 042423);
    3. Fallgruppe: Fußgänger geht entlang der Straße
    83 % betrunkener Fußgänger, nachts, dunkle Kleidung, Landstraße, Nichtbenutzung von Gehweg, Pkw-Fahrer verstößt gegen Sichtfahrgebot (OLG Nürnberg 11.10.02, 6 U 1150/02, Abruf-Nr. 042424);
    80 % grobes Fußgängerverschulden, Verstoß gegen Sichtfahrgebot (OLG Köln OLGR 03, 79);
    67 % betrunkener Fußgänger (1,79 Promille) weicht nicht aus (außerorts, Dunkelheit), kein Fahrerverschulden (BGH NJW 76, 288; s.a. BGH DAR 89, 182 - Verstoß gegen Linksgehpflicht);
    30 % zumutbares Ausweichen neben die Fahrbahn unterlassen, Verschulden des Kraftfahrers (OLG Hamm OLGR 01, 239);
    25 % unaufmerksamer Fußgänger wird nachts auf Landstraße von entgegen kommendem Pkw angefahren; Fahrer alkoholisiert (OLG Hamm NZV 95, 483);
    Quelle: Verkehrsrecht aktuell - Ausgabe 10/2004, Seite 168
    Quelle: Ausgabe 10 / 2004 | Seite 168 | ID 107346