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  • 01.01.2005 | Unfallschadensregulierung

    BGH zum Kinderunfall im ruhenden Verkehr

    Die Heraufsetzung des deliktsfähigen Alters von 7 auf 10 Jahre in § 828 Abs. 2 BGB durch das 2. SchadÄndG ist auf Schadensereignisse im motorisierten Straßen- und Bahnverkehr begrenzt. Wo sich die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs nicht auswirken, ist die Verantwortlichkeit eines Kindes im Alter von 7 bis 10 Jahren nicht von vornherein ausgeschlossen (BGH 30.11.04, VI ZR 335/03 und VI ZR 365/03, Abruf-Nrn. 043097 und 043098).

     

    Sachverhalte

    VI ZR 335/03: Der 9-jährige Beklagte veranstaltete mit seinem Bruder und einem Freund ein Wettrennen mit Kickboards. Beim Sturz prallte sein Kickboard gegen den ordnungsgemäß am Straßenrand geparkten Pkw des Klägers. Anders als das AG hat das LG Trier (VA 04, 4) den Beklagten zum Schadensersatz verurteilt. Seine Revision wurde zurückgewiesen.  

     

    VI ZR 365/03: Die 9-jährige Beklagte fuhr mit dem Fahrrad auf einem öffentlichen Parkplatz zwischen dort parkenden Autos hindurch. Sie verlor das Gleichgewicht und stieß gegen den parkenden Pkw des Klägers. Auch hier hat das AG die Klage abgewiesen, während das LG Duisburg (12 S 206/03) die Beklagte zum Schadensersatz verurteilt hat. Auch dieses Urteil hat der BGH bestätigt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach dem Zweck des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB kann auch ein 9-jähriges Kind für die Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs verantwortlich sein. Der Grund für das jetzige Haftungsprivileg ist die besondere Überforderungssituation, der Kinder im Alter zwischen 7 und 10 Jahren im motorisierten Straßen- und Bahnverkehr ausgesetzt sind. In Fällen der vorliegenden Art, in denen sich die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs erwiesenermaßen nicht ausgewirkt haben, eine Überforderungssituation also nicht gegeben ist, ist kein Raum für das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB.