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  • 01.04.2001 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    BGH zu den Voraussetzungen einer Feststellungsklage

    | Wird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung beantragt, so reicht für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH 16.1.01, VI ZR 381/99). (Abruf-Nr. 010358) |