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  • 24.11.2009 | Unfallschadensregulierung

    BGH entscheidet Streit über Stundenverrechnungssätze

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der Geschädigte im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf sog. freie Werkstätten verweisen lassen muss (BGH 20.10.09, VI ZR 53/09, Abruf-Nr. 093676).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Bei einem Verkehrsunfall mit voller Haftung des Beklagten wurde der ca. 9 ½ Jahre alte und mehr als 190.000 km gelaufene VW Golf des Klägers beschädigt. Strittig ist, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm benannten „freien Karosseriewerkstatt“ verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Gutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann.  

     

    Der BGH hat die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Im Ausgangspunkt hält er an seiner im sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1) geäußerten Ansicht fest, dass der Geschädigte seiner Abrechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Sodann folgen Aussagen zur Einschränkung dieses Grundsatzes nach Maßgabe des § 254 Abs. 2 BGB.  

     

    Praxishinweis

    Leider lag das Urteil bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Schon jetzt kann gesagt werden: Der BGH hat sich mit Recht gegen jegliche Schwarz-Weiß-Lösung entschieden. Lösungsansatz für seinen Mittelweg ist die Schadenminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB). Es geht also nicht um eine Frage der Erforderlichkeit (§ 249 Abs. 2 S.1 BGB), was Konsequenzen für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hat.