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  • 01.10.2003 · Fachbeitrag · Unfallflucht

    Unfallbeteiligter nur bei tatsächlicher Mitverursachung

    | Für das Merkmal „Unfallbeteiligter“ i.S.d. § 142 StGB ist es nicht erforderlich, dass jemand den Unfall tatsächlich mitverursacht hat. Ausreichend ist schon, dass allein dem äußeren Anschein nach ein Unfall mitverursacht worden sei. Hat allerdings das Verhalten zweifelsfrei nicht zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat, entfällt die Wartepflicht (OLG Stuttgart 22.5.03, 4 Ss 181/2003). (Abruf-Nr. 031646) |