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    01.07.2005 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Begriff des Unfalls

    Fährt der Angeklagte mit einem entwendeten Fahrzeug vorsätzlich rückwärts gegen einen Lichtmast, ist das Vorliegen eines Unfalls tatbestandlich nicht ausgeschlossen. Das wäre nur dann der Fall, wenn das Schadensereignis nach seinem äußeren Erscheinungsbild auch Folge einer deliktischen Planung ist (BGH 5.1.05, 4 StR 545/04, Abruf-Nr. 051643).

     

    Praxishinweis

    Zum Begriff des Unfalls (§ 142 StGB) s. auch BGH VA 02, 47, Abruf-Nr. 020149.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 122 | ID 90944