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  • 24.01.2008 | Täteridentifizierung

    Anforderungen an ordnungsgemäße Bezugnahme bei Messfotos

    Durch eine vom Tatrichter verwandte Formulierung, in der die hinsichtlich der für die Identifizierung des Betroffenen bedeutsamen Lichtbilder aufgeführt worden sind und mitgeteilt wird, dass hinsichtlich der Lichtbilder eine „in Augenscheinnahme“ stattgefunden hat und in der auf den Fundort der Lichtbilder in der Akte hingewiesen wird, ist nicht mit der nötigen Deutlichkeit klargestellt, dass das Lichtbild bzw. die Lichtbilder gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zum Inhalt der Urteilsurkunde gemacht werden sollen (OLG Hamm 26.11.07, 2 Ss OWi 757/07, Abruf-Nr. 073777).

     

    Praxishinweis

    Im Fall der Täteridentifizierung eines Betroffenen müssen die Urteilsgründe so abgefasst sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung möglich ist, ob ein Messfoto bzw. Radarfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Ausreichend ist es hierfür, dass in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird, wodurch das Foto zum Bestandteil der Urteilsgründe wird und vom Rechtsbeschwerdegericht dann zur Prüfung der Frage, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist, selbst in Augenschein genommen werden kann. Eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO muss aber deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht sein (BGHSt 41, 376; OLG Düsseldorf VA 07, 49, Abruf-Nr. 070473). Die bloße Mitteilung der Fundstelle in den Akten sowie der Hinweis, die Abbildung sei in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden, genügen nicht (OLG Köln NJW 04, 3274; OLG Dresden DAR 00, 279; OLG Brandenburg NStZ-RR 98, 240). Daher waren hier die vom Tatrichter verwandten Formulierungen, mit denen die hinsichtlich der für die Identifizierung des Betroffenen bedeutsamen Lichtbilder aufgeführt worden sind,– „in Augenscheinnahme“ und Hinweis auf den Fundort der Lichtbilder in der Akte – nicht ausreichend, weil nicht mit der nötigen Deutlichkeit klargestellt worden ist, dass das Lichtbild bzw. die Lichtbilder zum Inhalt der Urteilsurkunde gemacht werden sollten.  

     

    In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass allein der Tatrichter zu entscheiden hat, ob ein Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist. Der Verteidiger kann daher mit der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht beanstanden, der Betroffene sei – entgegen der Überzeugung des Tatrichters – nicht mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person identisch. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich untersagt (OLG Hamm 28.9.07, 3 Ss OWi 541/07, Abruf-Nr. 073778).  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 33 | ID 117094