Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.01.2002 · Fachbeitrag · Streckenverbot

    Geltungsdauer eines Streckenverbots

    | Eine Streckenvorschrift gilt nicht nur jeweils bis zur nächsten Straßeneinmündung- oder Straßenkreuzung. Eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung endet erst an einem gem. § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO aufgestellten Zeichen 278. Der Sichtbarkeitsgrundsatz verlangt zwar die Wiederholung aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot besteht; dies gilt aber nur für den Einbiegeverkehr (OLG Hamm, Beschl. 5.7.01, 2 Ss OWi 524/01, rkr.). (Abruf-Nr. 011096) |