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  • 27.05.2009 | Schuldrechtsreform

    Grundsatzentscheidung zum Verhältnis von c.i.c. und Sachmängelhaftung

    Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sind im Sachbereich der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen; das gilt jedoch zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat (BGH 27.3.09, V ZR 30/08, Abruf-Nr. 091425).

     

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Nach einem Hauskauf unter Gewährleistungsausschluss kam es zum Streit über die Kosten einer Asbestsanierung. Es waren Asbestzementplatten verarbeitet, was die Verkäufer arglistig geleugnet haben sollen. Der BGH hat die Sache zur Klärung der Arglistfrage zurückverwiesen. Neben hier nicht interessierenden Ausführungen zur Mangelhaftigkeit nimmt er zum umstrittenen Verhältnis zwischen c.i.c. und Mängelhaftung grundsätzlich Stellung. Zumal in Fällen mit Gewährleistungsausschluss (beim Autokauf: Privatverkäufe und B2B) ist es vor allem unter vier Aspekten von großem praktischen Interesse, ob und inwieweit die Mängelhaftung Sperrwirkung entfaltet:  

    • Verjährung,
    • Recht zur zweiten Andienung (Nacherfüllungsvorrang),
    • verschuldensunabhängiger Aufwendungsersatz nach § 439 Abs. 2 BGB (incl. Anwaltsvergütung) und

     

    Unter dem Strich profitiert der Verkäufer, falls kein Täuscher, von der BGH-Entscheidung stärker als der Käufer. Dieser muss auf die Arglistkarte setzen.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 93 | ID 127193