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  • 01.11.2005 | Rechtsschutzversicherung

    Vorsatztat

    Erhebt die StA gegen den Versicherungsnehmer Anklage wegen eines Verbrechens oder eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens, so scheidet die rückwirkende Gewährung von Straf-Rechtsschutz nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94) auch dann aus, wenn der Versicherungsnehmer nur wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt wird. Dies gilt auch hinsichtlich vorsätzlich und fahrlässig begehbarer Vergehen, deren tateinheitliche Begehung dem Versicherungsnehmer vorgeworfen worden ist – ARB 94 § 3 Abs. 5, ARB 94 § 17 Abs. 3, ARB 94 § 18 Abs. 1a (OLG Oldenburg 10.8.05, 3 U 30/05, Abruf-Nr. 052798).

     

    Praxishinweis

    Insbesondere beim Vorwurf des § 316 StGB muss der Verteidiger also von Anfang an darauf achten, dass dem Mandanten nur ein fahrlässiger Vorwurf gemacht wird. Mit dem Thema „Vorsatz oder Fahrlässigkeit?“ befasst sich unser Schwerpunktbeitrag in VA 01, 34.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 198 | ID 91088