01.10.2005 | Rechtsbeschwerde
Zulassung wg. Verletzung des rechtlichen Gehörs
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S.d. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist nur gegeben, wenn die erlassene Entscheidung des Tatrichters auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei hat (OLG Hamm 28.2.05, 2 Ss OWi 123/05, Abruf-Nr. 050965). |
Praxishinweis
Allein in der Ablehnung eines Beweisantrages liegt somit noch keine Verkürzung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 80 Abs. 1 Nr 2 OWiG). Selbst wenn das AG einen Beweisantrag entgegen den Grundsätzen des § 77 OWiG abgelehnt hat, kommt die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs nur in solchen Fällen in Betracht, in denen es sich aufdrängt und nicht zweifelhaft erscheint, dass ein Urteil einer Nachprüfung durch das BVerfG nicht standhalten würde. Der Verteidiger muss den Zulassungsgrund der Versagung des rechtlichen Gehörs mit der Verfahrensrüge geltend machen. Für die gelten hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung die strengen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Es ist insbesondere auch zum erwarteten Beweisergebnis Stellung zu nehmen.