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  • 25.08.2008 | Pflichtverteidigerbeiordnung

    Schwierige Sach- und Rechtslage bei Streit um Verwertbarkeit eines Blutalkoholgutachtens

    Ist in der Hauptverhandlung voraussichtlich eine Auseinandersetzung zu erwarten, ob die Verwertung des eingeholten BAK-Gutachtens zulässig oder ob insoweit ein Verwertungsverbot anzunehmen ist, ist dem Angeklagten wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ein Verteidiger beizuordnen (LG Schweinfurt 14.5.08, 1 Qs 50/08, Abruf-Nr. 082066).

     

    Praxishinweis

    Das LG hat die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO unabhängig davon bejaht, dass es selbst der Auffassung ist, dass ein Beweisverwertungsverbot nicht besteht (zum Beweisverwertungsverbot bei nicht durch einen Richter angeordneter Blutentnahme einerseits AG Essen VA 08, 14; LG Berlin VA 08, 139; andererseits OLG Stuttgart VA 08, 29; OLG Hamburg VA 08, 104.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 155 | ID 121166